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Das Arbeitszeugnis unbedingt rechtzeitig beantragen

Häufig gibt es Fristen, nach deren Ablauf der Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis mehr einfordern kann. Foto: Thalia Engel/dpa
Häufig gibt es Fristen, nach deren Ablauf der Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis mehr einfordern kann. Foto: Thalia Engel/dpa

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein faires Arbeitszeugnis. Jedoch sollte man dieses nicht zu spät beantragen. Auf keinen Fall sollte man die im Tarifvertrag geregelte Anspruchsfrist verstreichen lassen.

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Sind Beschäftigte mit einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber nicht einverstanden, können sie versuchen, sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen zu wehren. Ein Arbeitszeugnis erhalten sie trotzdem - sie sollten es aber rechtzeitig beantragen.

Denn wenn sie das Zeugnis erst nach einer gescheiterten Klage einfordern, kann es zumindest für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst zu spät sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 208/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

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Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Gemeindearbeiter gekündigt. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage, hatte aber keinen Erfolg. Erst anschließend bat er seinen früheren Arbeitgeber um ein Arbeitszeugnis. Das lehnte dieser ab und berief sich dabei auf eine Ausschlussfrist im Tarifvertrag.

Die Klage des Mannes gegen diese Entscheidung scheiterte. Sein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sei bereits verfallen, entschied das Gericht. Laut Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Das Zeugnis sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen, entschied das Arbeitsgericht. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und sei sogleich fällig. Das gilt dem Gericht zufolge auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten. Der Arbeitnehmer müsse sich nicht bis zum Ende des Prozesses mit einem Zwischenzeugnis begnügen.