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Arbeitszeugnis muss am letzten Arbeitstag vorliegen

Hat man ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beantragt, muss es auch mit Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Hat man ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beantragt, muss es auch mit Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Wer ein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte rechtzeitig ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kümmern. Das müssen Arbeitgeber dann auch ausstellen - und dürfen dabei nicht ewig trödeln.

Bremen (dpa/tmn) - Wer einen Job verlässt, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss das dann auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, also am letzten Arbeitstag. Das erklärt die Rechtsberaterin Britta Clausen im Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe Mai/Juni 2021).

Ein Zwischenzeugnis hingegen bekommen Beschäftigte nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann der Rechtsberaterin zufolge zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die eigenen Aufgaben verändern, der Vorgesetzte wechselt oder Beschäftigte in Elternzeit gehen.

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Wer im Zeugnis auch eine Bewertung erwartet, muss beim Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis erhält es etwa auch Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen und Angaben zur Qualifikation, heißt es in dem Beitrag.

Das Arbeitszeugnis muss dabei immer wahr, wohlwollend sowie klar und vollständig formuliert sein, erklärt die Expertin weiter. Die Urkunde darf ausscheidende Beschäftigte zudem nicht an ihrem beruflichen Fortkommen hindern.

Wer im Zeugnis falsche Angaben entdeckt, hat einen Anspruch, diese berichtigen lassen. Gegen ein schlechte Beurteilung können Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Wer eine Bewertung besser als «befriedigend» erreichen möchte, muss der Juristin zufolge vor dem Arbeitsgericht seine bessere Leistung beweisen.