Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.986,40
    +211,02 (+0,56%)
     
  • Gold

    2.405,20
    +7,20 (+0,30%)
     
  • EUR/USD

    1,0661
    +0,0015 (+0,14%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.051,89
    +495,61 (+0,83%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.376,44
    +63,82 (+4,87%)
     
  • Öl (Brent)

    83,24
    +0,51 (+0,62%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.282,01
    -319,49 (-2,05%)
     

Arbeitszeiten aus mehreren Jobs werden addiert

Irgendwann ist Schluss: Wird durch mehrere Arbeitsverhältnisse die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, ist das zuletzt geschlossene eventuell nichtig.
Irgendwann ist Schluss: Wird durch mehrere Arbeitsverhältnisse die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, ist das zuletzt geschlossene eventuell nichtig.

Laut Gesetz gilt eine maximal Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Gehen Beschäftigte mehr als einem Job nach, kann das Konsequenzen haben.

Nürnberg/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert. Wer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss deshalb darauf achten, nicht die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche zu überschreiten.

Im Zweifel ist kann das zuletzt abgeschlossene Arbeitsverhältnis sonst einfach beendet werden. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Az.: 7 Sa 11/19) berichtet der Bund-Verlag.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei zwei Unternehmen tätig war. Für eine Firma arbeitete er 39,5 Stunden pro Woche, für einen kommunalen Wasserversorger zusätzlich 60,5 Stunden im Monat. Der Wasserversorger weigerte sich schließlich, dem Arbeitnehmer seine Vergütung zu zahlen, und kündigte dem Mann. Das Arbeitsverhältnis sei nichtig, da der Beschäftigte mit beiden Jobs die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschreite.

Laut LAG hat der Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitsgrenze nichtig. Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz). Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche geltend machen. Bei einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis besteht auch kein Kündigungsschutz.