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Arbeitsrecht: Zweitjob im Urlaub annehmen

Man hands using laptop with sunglasses near it on a sandy beach, shot directly from above in South Beach, Miami, Florida, USA.
(Bild: Getty)

Mancher möchte den Urlaub statt zur Erholung lieber zum Arbeiten nutzen. Doch nicht alles ist erlaubt.

Statt im Urlaub faul im Liegestuhl rumzuliegen, möchte mancher Angestellter lieber arbeiten. Wer sich jedoch Geld mit einem Nebenjob dazu verdienen will, sollte sich genau informieren. Denn nicht alles ist zulässig. Einen Zweitjob muss man sich vom Arbeitgeber genehmigen lassen.

Grund: Der Urlaub ist zur Erholung da. Kein Arbeitgeber möchte, dass seine Angestellten ausgelaugt aus den Ferien zurückkehren.

Deshalb darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten, schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor.

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„Erwerbstätigkeit ist jede Arbeit, die der Arbeitnehmer in der Absicht wahrnimmt, geldwerte Güter zu erhalten.” Nimmt man also Urlaub, um einen Messe-Job zu übernehmen oder eine Touristengruppe als Busfahrer ans Ziel zu bringen, handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit. Selbst wenn einem diese Tätigkeiten wie Urlaub vorkommen“, erklärt das Rechtsportal der Ergo.

Erlaubt ist, was den Urlaubszweck nicht gefährdet

Spaß im Pool (Getty)
Spaß im Pool (Getty)

Werde der Urlaubszweck allerdings nicht gefährdet, könne eine Erwerbstätigkeit während der freien Tage erlaubt sein. Das gelte etwa, wenn man als Büroangestellter in der Landwirtschaft bei der Weinernte mithelfe oder in einem Urlaubsclub als Animateur für Stimmung sorge.

Ebenfalls nicht verbieten kann der Arbeitgeber, wenn Angestellte in ihrem Urlaub gemeinnützige Tätigkeiten ausüben. Auch für sich selbst zu arbeiten, etwa beim Hausbau oder Nachbarn zu helfen, ist erlaubt.

Wer keine Genehmigung für einen Zweitjob hat und im Urlaub dabei erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Denn der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall dem Arbeitnehmer sogar kündigen.

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