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Arbeitsrecht: Aufhübschen, unterschlagen oder lügen im Lebenslauf — was erlaubt ist und was nicht

Juristisches Halbwissen kann viel Ärger, Zeit und Geld kosten. Ihr wollt eure Nerven und euer Portemonnaie lieber schonen? Dann ist unsere Kolumne „Kenne deine Rechte“ genau das Richtige für euch. Hier beantworten die beiden Anwälte Pascal Croset und Inno Merkel von der Berliner Kanzlei Croset alle zwei Wochen eine Frage rund ums Arbeitsrecht.

Aus aktuellem Anlass geht es diesmal um folgende Frage: Aufhübschen, unterschlagen, lügen beim Lebenslauf — was ist arbeitsrechtlich noch erlaubt?

Generation Pinocchio, Würfel-Armin, das „Pimp-up-Prinzip“ — der Bundestagswahlkampf beschert einem ansonsten erstaunlich wenig beachteten Thema derzeit viel Aufmerksamkeit: der Lüge im Lebenslauf. Sowohl Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock als auch Armin Laschet sind in der Vergangenheit mit gewissen „Ungereimtheiten“ in ihren Lebensläufen aufgefallen, mal mehr, mal weniger unangenehm. Bei der Bundestagswahl im September wird sich zeigen, ob das Konsequenzen haben wird. Kann sein, muss es aber nicht.

Ist "aufhübschen" erlaubt?

In der Politik läuft es in dieser Hinsicht ausnahmsweise mal ganz wie im wahren Leben. Denn auch für alle anderen deutschen Bundesbürger gilt, dass ein Lebenslauf auch dazu dient, sich selbst von der Schokoladenseite zu zeigen. Der Bewerber darf sich also einseitig positiv darstellen und seine guten Seiten oder Ergebnisse überdeutlich hervorheben. Dementsprechend bestehen zum Beispiel keine Bedenken dagegen, wenn ein Journalist, der zwei Artikel zum Thema „E-Mails und Slack “ geschrieben hat, sich damit rühmt, in seiner Redaktion der erste Ansprechpartner für das Thema Digitalisierung gewesen zu sein — der Arbeitnehmer hat hier einen sehr weiten Spielraum.

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Denn positive Selbsteinschätzungen in Bezug auf Soft Skills wie „Teamfähigkeit“ lassen sich schlicht nicht objektiv überprüfen oder feststellen. Daher darf auch der größte Muffel sich als Teamplayer bezeichnen. In der Praxis rechnen Personaler und Personalerinnen damit, dass Bewerber oder Bewerberinnen alles dafür tun, um sich in einem guten Licht zu präsentieren — und bohren entsprechend hartnäckig nach. Das „Tunen“ des eigenen Lebenslaufs ist in diesen Grenzen als zulässig anzusehen.

Was passiert, wenn ich falsche Fakten im Lebenslauf behaupte?

Eine Grenzüberschreitung liegt allerdings bei echten Lügen vor: Die verbotene Lüge unterscheidet sich von der zulässigen Übertreibung und Beschönigung dadurch, dass der Arbeitnehmer falsche Fakten behauptet.

Wenn also im oben genannten Beispiel der Journalist behauptet, er sei offiziell der „Sonderbeauftragte Digitalisierung“ der Reaktion oder gar der Chef vom Dienst gewesen, dann wäre dies eine glatte Lüge. Bei einer Beschönigung hingegen sind die Fakten zwar durchaus gegeben, sie werden nur positiver dargestellt. Sich in ein positives Licht zu setzen ist noch keine Lüge, Fakten fälschen hingegen schon.

Nicht ganz eindeutig ist die Lage bei Behauptungen, die keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Wer beispielsweise behauptet, er liebe italienische Opern, obwohl er in Wahrheit auf Heavy Metal steht, oder ein Hobby erfindet, um sich sympathisch wirken zu lassen, der sagt natürlich objektiv die Unwahrheit. Da dies allerdings nicht Angaben zu persönlichen oder fachlichen Kompetenzen betrifft, kann man durchaus vertreten, dass es sich hier eher um ein Kavaliersdelikt handelt.

Was passiert, wenn ich Angaben unterschlage?

Deutlich schwieriger als falsche oder beschönigende Behauptungen sind Auslassungen zu bewerten. In aller Regel verlangen Arbeitgeber einen lückenlosen Lebenslauf, denn dieser gibt am besten darüber Auskunft, ob ein Arbeitnehmer für die anvisierte Stelle geeignet ist. Doch was, wenn man seinen zukünftigen Arbeitgeber nicht wissen lassen möchte, was man sich in der Vergangenheit alles „geleistet“ hat? Ein gutes Beispiel dafür ist der Fall des designierten Kanzlerkandidaten der CDU und derzeitigen Ministerpräsidenten von NRW, Armin Laschet. Den Spott-Namen „Würfel-Armin“ hatte er sich dadurch eingehandelt, dass er an der RWTH Aachen Klausuren benotet hatte, die ihm zuvor verloren gegangen waren.

Dass er die Noten aus seinem Erinnerungsvermögen rekonstruierte fiel auf, als auch Studierende Noten erhielten, die die Klausur gar nicht mitgeschrieben hatten. Daraufhin gab er seinen Lehrauftrag nach 16 Jahren Lehrtätigkeit im Jahr 2015 auf. In seinem Lebenslauf fehlte bis vor kurzem die Erwähnung dieser Lehrtätigkeit. Unter politischen Gesichtspunkten mag man diese Auslassung als Verstoß werten. Das Arbeitsrecht hat hierzu allerdings eine andere Sicht: Der Arbeitnehmer selbst entscheidet, welche Informationen er dem Arbeitgeber gibt.

Es ist Sache des Arbeitgebers, durch konkrete Nachfragen die Informationen zu erlangen, die er sich wünscht. Eine Initiativpflicht des Arbeitnehmers gibt es nicht. Wenn also beispielsweise im Lebenslauf des Arbeitnehmers eine Lücke von drei Jahren prangt, liegt es am Arbeitgeber, hier nachzufragen. Der Arbeitnehmer muss nicht von sich aus offenbaren, ob er hier drei Jahre einen Angehörigen gepflegt hat, eine Haftstrafe abgesessen oder einfach nur „rumgehangen“ hat.

Was der Arbeitnehmer allerdings muss, ist Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantworten. Natürlich kann er die Beantwortung auch verweigern, wobei der Arbeitgeber dann in der Regel entsprechende Konsequenzen ziehen wird.

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es haben, wenn ich im Lebenslauf lüge?

Entdeckt der Arbeitgeber Schwindeleien schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags, muss der Bewerber mit einer Absage rechnen. Wenn die bewusste Irreführung jedoch erst Monate oder Jahre später auffliegt, sind die Konsequenzen weitreichender. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Arbeitsvertrag anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Eine solche arglistige Täuschung kann in der Regel nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer wie oben beschrieben eine echte Lüge aufgetischt hat.

Allerdings hat eine Anfechtung nicht bei jeder Lüge Erfolg, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber schlüssig darlegen kann, dass er den Arbeitnehmer ohne die Lüge nicht eingestellt hätte. Das heißt, die konkrete Lüge muss für die konkrete Einstellung kausal gewesen sein. Wenn der Bewerber also behauptet hat, in der zehnten Klasse Klassensprecher gewesen zu sein, ohne es je gewesen zu sein, dann wird ihn der Arbeitgeber deswegen nicht anfechten können. Denn er kann nicht ernsthaft darlegen, dass er den Arbeitnehmer nicht eingestellt hätte, wenn diese Tätigkeit nicht vorgelegen hätte.

Anders kann es aber in folgendem Fall laufen: Ein Autohaus stellt einen Verkäufer ein, der behauptet, zuvor drei Jahre lang erfolgreich für ein anderes Autohaus gearbeitet zu haben. Später stellt sich heraus, dass das hierfür vorgelegte Arbeitszeugnis gefälscht war. Der Bewerber hatte lediglich ein dreiwöchiges Praktikum bei diesem Autohaus gemacht und mithilfe des Briefkopfes von der Praktikumsbescheinigung und Photoshop ein Arbeitszeugnis gefälscht. Hier hatte das Autohaus den Arbeitnehmer natürlich gerade wegen seiner erheblichen Vorerfahrungen eingestellt. Die Lüge war also kausal für die Einstellung. Vorsorglich erklären Arbeitgeber in der Regel auch noch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die allerdings genau wie die Anfechtung immer nur ab Ausspruch wirken kann.

In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer seine Stelle sofort los, sobald der Arbeitgeber ihm auf die Schliche kommt. Denn eine wirksame Anfechtung wirkt per sofort — ohne Kündigungsfrist.

Eine andere Frage ist immer, was mit der Vergütung für die geleisteten Dienste ist. Der Arbeitgeber ist in der Regel in solchen Fällen der Auffassung, dass der Arbeitnehmer betrogen hat und er deswegen von der Arbeitsleistung nichts hatte. In der Praxis muss dies jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Wenn also der Autoverkäufer trotz seiner mangelnden Vorerfahrungen seine Tätigkeit als Autoverkäufer gut erbringen konnte, kann der Arbeitgeber hier auch nichts zurückfordern. Hat sich der Arbeitnehmer allerdings als vollkommen inkompetent erwiesen und letztlich nichts geleistet, kommt eine Rückforderung in Betracht.

Neben diesen zivilrechtlichen Folgen muss der Bewerber aber auch ganz konkret mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Sein Tun erfüllt in aller Regel die Voraussetzungen des sogenannten Eingehungsbetruges. Das Amtsgericht München verurteilte beispielsweise einen Juristen, der sich mit gefälschten Zeugnissen in eine Stelle als Anwalt geschlichen hatte, wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und 325.000 Euro Schadensersatz.

Regelmäßig sind diese Verfahren allerdings so verworren und risikoreich für beide Seiten, dass die Arbeitsvertragsparteien sich darauf einigen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden und auf Schadensersatzansprüche und eine Strafanzeige zu verzichten. Interessanterweise kommen also in der Praxis „schwarze Schafe“ häufig (nicht immer) mit einem blauen Auge davon.

In welchen Fällen darf man lügen?

Unabhängig vom bisher Gesagten gibt es in Bewerbungsgesprächen die berühmten „verbotenen Fragen“. Eindeutig unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung und einer Schwerbehinderung, sowie abgesehen von bestimmten Ausnahmen die Frage nach der Religionszugehörigkeit. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes(AGG) untersagen solche Fragen. Da Bewerber sich gegen solche Fragen aber nicht anders wehren könnten, räumen die Gerichte Bewerbern hier bewusst ein sogenanntes Recht zur Lüge ein.

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