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Kabinett verabschiedet Heils „Brückenteilzeit“

Das Rückkehrrecht vom Teilzeit- auf den Vollzeitjob war lange umstritten. Nun soll das Kabinett den entschärften Gesetzentwurf absegnen.

Zum Schluss gab es noch mal einige Verwirrung. Aber die „Brückenteilzeit“ von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kommt. Die Bundesregierung hat das lange umstrittene Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit auf den Weg gebracht. Das Kabinett billigte am Mittwoch den Gesetzentwurf. „Im Kern geht es darum, dass die Arbeit zum Leben passt“, sagte Heil. Gestaffelt nach Betriebsgrößen sollen Arbeitnehmer ein Recht auf Rückkehr in ihren Vollzeitjob erhalten, wenn sie für eine von vornherein befristete Dauer in Teilzeit wechseln. Das würde für etwa 22 Millionen Beschäftigte gelten. Für derzeitige Teilzeitbeschäftigte soll es leichter werden, ihren Wunsch auf Vollzeit gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar in Kraft treten. Der Bundestag muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen. CSU-Minister in der Bundesregierung brachten ihre Bedenken laut Heil in einer Protokollnotiz zum Ausdruck. Vor allem die Beweislastumkehr zugunsten von derzeitigen Teilzeitbeschäftigten war bei den Arbeitgebern auf Widerstand gestoßen.

Mit deren Spitzenverband und den Gewerkschaften verständigte sich Heil aber auf eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass Arbeitgeber keine neuen Arbeitsplätze schaffen müssten, um einen Wunsch auf Vollzeit zu erfüllen: „Deswegen kann man das verwehren, wenn kein freier Arbeitsplatz da ist.“ Unionsvizefraktionschef Hermann Gröhe zeigte sich damit zufrieden: „Das ist in einer vernünftigen Form klargestellt worden.“

Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte befristet ihre Arbeitszeit reduzieren und danach zum ursprünglichen Arbeitsvolumen zurückkehren können. Die SPD will damit vor allem Frauen aus der „Teilzeitfalle“ holen.

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Für Streit sorgte bis zuletzt der Umgang mit Arbeitnehmern, die bereits heute in Teilzeit sind, aber gerne aufstocken würden. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollte der Arbeitgeber dann beweisen, dass es im Unternehmen keine freie Vollzeitstelle gibt oder er den Bewerber dafür für ungeeignet hält.

Wie das Handelsblatt erfuhr, hat sich das Arbeitsministerium nun von der sehr weiten Definition der Beweislastumkehr verabschiedet. Demnach muss der Teilzeitbeschäftigte, der aufstocken will, künftig eine konkrete freie Vollzeitstelle im Betrieb benennen, auf der er gerne arbeiten würde. Dann ist es am Arbeitgeber zu beweisen, dass diese Stelle doch nicht frei oder der Beschäftigte dafür unzureichend qualifiziert ist.

„Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde für die Unternehmen in Deutschland ein tragfähiger, aber teils schmerzhafter Kompromiss gefunden“, kommentierte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Die Einbindung der Sozialpartner bei der Ausgestaltung des Gesetzes sei richtig und notwendig gewesen.

Das Rückkehrrecht vom Teilzeit- auf den Vollzeitjob stand schon im Koalitionsvertrag der letzten schwarz-roten Regierung, war aber auf den letzten Metern der zurückliegenden Wahlperiode am Widerstand der Union gescheitert.

Die neue Bundesregierung hat das Thema wieder aufgegriffen, Heil hatte Mitte April seinen Entwurf vorgelegt. Wegen der umstrittenen Beweislastumkehr stockte aber die Ressortabstimmung. Am Dienstag hatte die „Bild“ noch gemeldet, nun blockiere das CSU-geführte Innenministerium das Vorhaben – als „Retourkutsche“ dafür, dass Bundeskanzlerin und CDU-Chefin Angela Merkel die Vorstellung von Horst Seehofers „Masterplan Migration“ verhindert habe. Doch Arbeitsminister Heil widersprach der Darstellung.

Die Brückenteilzeit soll künftig in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten gelten. In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern greift eine Zumutbarkeitsregelung: Nur einer von jeweils 15 Beschäftigten soll Anspruch auf die befristete Teilzeit haben. In einem Unternehmen mit 60 Mitarbeitern kann der Chef also neue Anträge ablehnen, wenn schon mindestens vier Mitarbeiter in Brückenteilzeit sind.

Laut Arbeitsministerium betrifft das Gesetz rund 166.000 Unternehmen. 22 Millionen Beschäftigte haben den vollen oder eingeschränkten Anspruch auf Brückenteilzeit, 15 Millionen bleiben außen vor.

Darüber hinaus sieht das Gesetz auch neue Regeln für die Arbeit auf Abruf vor. Die vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit darf künftig um maximal ein Viertel überschritten werden, um Beschäftigte vor Überforderung zu schützen.

Um ihnen ein planbares Einkommen zu garantieren, kann der Arbeitgeber um höchstens 20 Prozent nach unten abweichen. Ist die Wochenarbeitszeit nicht festgelegt, gelten künftig 20 Stunden als vereinbart, bisher zehn.

Mit Agenturmaterial.