Werbung
Deutsche Märkte schließen in 2 Stunden 48 Minuten
  • DAX

    17.746,20
    -91,20 (-0,51%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.923,77
    -12,80 (-0,26%)
     
  • Dow Jones 30

    37.775,38
    +22,07 (+0,06%)
     
  • Gold

    2.397,40
    -0,60 (-0,03%)
     
  • EUR/USD

    1,0672
    +0,0026 (+0,25%)
     
  • Bitcoin EUR

    61.166,02
    +3.086,54 (+5,31%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.342,45
    +29,83 (+2,33%)
     
  • Öl (Brent)

    82,24
    -0,49 (-0,59%)
     
  • MDAX

    25.954,99
    -234,45 (-0,90%)
     
  • TecDAX

    3.199,27
    -11,57 (-0,36%)
     
  • SDAX

    13.893,60
    -138,77 (-0,99%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.840,75
    -36,30 (-0,46%)
     
  • CAC 40

    8.015,42
    -7,84 (-0,10%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.601,50
    -81,87 (-0,52%)
     

Arbeitgeber darf nicht immer fristlos kündigen

Selbst wenn ein Arbeitnehmer gegen ein Gesetz verstoßen hat, ist eine fristlose Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Foto: Ralf Hirschberger
Selbst wenn ein Arbeitnehmer gegen ein Gesetz verstoßen hat, ist eine fristlose Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Foto: Ralf Hirschberger

Was abseits der Arbeit passiert, geht den Chef nichts an? Ganz so einfach ist es nicht: Wer nach Feierabend gegen das Gesetz verstößt, kann deswegen theoretisch auch den Job verlieren. Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Arbeitgeber können Angestellten auch wegen etwas kündigen, das abseits der Arbeit passiert ist. Fristlos darf die Kündigung aber nur unter bestimmten Voraussetzung sein.

Dies gilt selbst, wenn der Mitarbeiter gegen Gesetze verstoßen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 11 Sa 319/17) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.

WERBUNG

Der Kläger in dem Fall war im April 2016 wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden: Die Polizei hatte in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm an gefährlichen chemischen Stoffmischungen sowie ein Kilogramm eines Betäubungsmittels gefunden. Sein Arbeitgeber - ein Unternehmen in einem Chemiepark - erfuhr davon aus der Presse und kündigte ihm Anfang September 2016 erst fristlos und später ordentlich.

Gegen die fristlose Kündigung zog der Kläger vor Gericht - und gewann. Grundsätzlich sei eine Kündigung aus außerdienstlichen Gründen zwar möglich, so das Gericht. Arbeitgeber müssten dabei aber unter anderem die genaue Tätigkeit, Art und Schwere des Delikts sowie die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb berücksichtigen.

Mit Blick auf diese Aspekte sei die Kündigung unwirksam: Bei seinem Arbeitgeber hatte der Kläger zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien, bei seinem eigentlichen Job in der Qualitätssicherung kam er damit aber nicht in Berührung. Zudem bestand das Arbeitsverhältnis schon seit 1991. Aus diesen Gründen sei zumindest die fristlose Kündigung unwirksam. Über die ordentliche Kündigung hatte das Gericht in diesem Verfahren nicht zu urteilen.