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Arbeitgeber muss gesundheitliche Einschränkung hinnehmen

Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Weil ein Maschinenbauer nach einer Erkrankung keine Arbeiten in der Strahlkabine mehr verrichten konnte, musste der Arbeitgeber ihm andere Aufgaben zuteilen. Foto: Felix Kästle
Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Weil ein Maschinenbauer nach einer Erkrankung keine Arbeiten in der Strahlkabine mehr verrichten konnte, musste der Arbeitgeber ihm andere Aufgaben zuteilen. Foto: Felix Kästle

Nach einer längeren Erkrankung können manche Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben nicht mehr ausüben. Arbeitgeber müssen solche Einschränkungen akzeptieren - allerdings nicht unbegrenzt.

Siegburg (dpa/tmn) - Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nur mit Einschränkungen seinen Beruf ausüben, muss der Arbeitgeber dies akzeptieren. Er muss ihm auf Verlangen entsprechende Aufgaben geben.

Gibt es in einem Betrieb dafür mehrere Möglichkeiten, kann der Arbeitgeber jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, welche davon er dem Arbeitnehmer zuweist. Das entschied das Arbeitsgericht Stuttgart, wie der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte erklärt.

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In dem verhandelten Fall (Az.: 9 Ca 135/18) klagte ein Mann, der seit 20 Jahren in einer Firma als Maschinen- und Anlagenbauer angestellt war, gegen seinen Arbeitgeber. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Sandstrahlarbeiten in einer engen Strahlkabine.

Nach einer längeren Erkrankung wollte der Mann wieder arbeiten - allerdings nicht mehr in der Strahlkabine. Sein Hausarzt bestätigte in einer Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer abgesehen von dieser Einschränkung wieder in der Lage sei, alle Tätigkeiten zu erbringen. Der Arbeitgeber wollte das nicht hinnehmen und begründete dies damit, dass die Arbeit in einer Strahlkabine zu den bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers gehört habe. Da kein anderer Arbeitsplatz frei sei, könne der Mann auch nicht im Betrieb arbeiten.

Das Gericht gab dem Mann recht und entschied, dass er Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung habe. Allerdings sei dieser Anspruch nicht unbegrenzt und müsse für den Arbeitgeber zumutbar sein. Dies sei nicht der Fall, wenn dem beispielsweise betriebliche Gründe oder wirtschaftliche Erwägungen entgegenstehen. Außerdem müsse der Arbeitnehmer auch erklären, wie er sich eine entsprechende Beschäftigung konkret vorstelle.