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Arbeitgeber darf einen Wechsel ins Großraumbüro anordnen

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Entscheidung, wo Beschäftigte arbeiten sollen.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Entscheidung, wo Beschäftigte arbeiten sollen.

Wo haben Beschäftigte zu arbeiten? Darüber darf in der Regel der Arbeitgeber entscheiden - auch dann, wenn es um den Umzug vom Einzel- in ein Großraumbüro geht.

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Wo ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz hat, bestimmt in der Regel der Arbeitgeber. Auch wer als Mitglied der Betriebsvertretung ein Einzelbüro hatte, hat darauf nach dem Ausscheiden keinen Anspruch mehr.

Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 380/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall hatte ein Elektrotechniker gegen die Anweisung seines Arbeitgebers geklagt, statt im Einzel- künftig im Großraumbüro zu arbeiten. Das Einzelbüro sollte seinem Nachfolger in der Betriebsvertretung zur Verfügung stehen.

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Anweisung unterliegt Direktionsrecht

Der Mitarbeiter weigerte sich, der Weisung nachzukommen und legte später ein Attest vor, das empfahl, ihn nicht in ein Großraumbüro zu versetzen. Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung stellte sich dann heraus, dass der Mann in einem Büro mit maximal zwei Beschäftigten arbeiten sollte. Aber auch das lehnte er ab und klagte.

Ohne Erfolg: Die Weisung seines Arbeitgebers sei von dessen Direktionsrecht gedeckt, entschied das Gericht. Es gebe keine besonderen Umstände, derentwegen der Mitarbeiter nach Ende seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung im Einzelbüro hätte arbeiten sollen.

Arbeit als Elektrotechniker erfordert kein Einzelbüro

Für die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Großraumbüro sprächen zum einen Gründe der Gleichbehandlung mit den übrigen in der Abteilung beschäftigten Elektrotechnikern. Zum anderen erleichtere das den Austausch von Informationen. Als Elektrotechniker habe er weder eine Vorgesetztenfunktion noch unterliege er besonderen Geheimhaltungsvorschriften, die ein Einzelbüro erforderten.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers hätte der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts nur dann berücksichtigen können und müssen, wenn sie ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen wären.