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Anreise zählt als Arbeitstag

Auch ein Anreisetag zählt als Arbeitstag innerhalb einer sachgrundlosen Befristung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Foto: Jan-Philipp Strobel/dpa
Auch ein Anreisetag zählt als Arbeitstag innerhalb einer sachgrundlosen Befristung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Foto: Jan-Philipp Strobel/dpa

Wer von seinem Arbeitgeber länger als 24 Monate beschäftigt wird, hat Anspruch auf eine unbefristete Stelle. Dafür kann auch die Anfahrt zu einer Schulung ausschlaggebend sein, zeigt ein Urteil.

Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) - Wird die maximale Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auch nur um einen Tag überschritten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Auch der Antritt einer Dienstreise zählt zur Arbeitszeit, entschied das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf .

Auf das Urteil (Az. 3 Sa 1126/18) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). In dem Fall ging es um einen Juristen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Laut Arbeitsvertrag begann sein Arbeitsverhältnis am 5. September 2016. Es war zunächst bis 04. März 2017 befristet und wurde vertraglich bis 4. September 2018 verlängert.

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Gleich zu Anfang seines Arbeitsverhältnisses besuchte der Mann eine Schulung, für die er bereits einen Tag vor Vertragsbeginn, am 4. September, anreiste. Sein Arbeitgeber erstattete ihm die Reise- und Hotelkosten für die Übernachtung am Anreisetag. Als seine Stelle zum 4. September 2018 auslief, bewarb sich der Mann erfolglos auf eine unbefristete Stelle.

Frist für sachgrundlose Befristungen überschritten

Mit seiner Klage wollte er die Feststellung erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden sei. Er forderte seine Weiterbeschäftigung.

In der Tat war die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrags unwirksam, so die Entscheidung der Richter. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die «kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes» bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Diese Zwei-Jahres-Frist sei hier überschritten worden, so das Gericht. Die Dienstreise vor Vertragsbeginn sei bereits als Arbeitszeit zu bewerten. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste. Für den Mann bedeutete dies, dass er nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte.