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AfW-Vorstand: „Flächendeckende IHK-Aufsicht für 34f-Vermittler“

Rechtsanwalt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung Norman Wirth spricht mit FundResearch über die IHK-Aufsicht des § 34f GewO und warum er das Berufsbild der Honorarberater in Frage stellt.

FundResearch: Die größte Aufregung um die Einführung des § 34f GewO scheint vorüber. Wie ist Ihre bisherige Erfahrung? War da im Vorfeld viel Lärm um nichts oder waren die Sorgen der Finanzanlagevermittler berechtigt?

Norman Wirth: Vielleicht bin ich ja gut im Verdrängen. Mir ist jedenfalls von großer Aufregung um die Einführung des 34f nicht mehr viel erinnerlich. Der AfW war von Anfang an in das Gesetzgebungsverfahren involviert. So konnten wir auch unsere Mitglieder ständig über die notwendigen Vorbereitungen und die Umsetzung informieren. Es ist in meiner, aber auch der Wahrnehmung der Vermittlerschaft, insgesamt so, wie schon beim 34d: Je länger die Regulierung her ist, desto positiver wird sie gesehen. Die Regulierung der Versicherungsvermittlung sehen laut AfW-Umfrage im letzten Jahr nur noch ca. 25 Prozent als negativ. Die zeitnähere Regulierung der Finanzanlagenvermittlung hingegen noch ca. 34 Prozent.

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FundResearch: Sehen Sie noch Stellen, an denen es mit dem 34f hakt?

Norman Wirth: Die Produktzuordnung unter die einzelnen Kategorien ist immer noch problematisch. Es gibt leider Produktgeber, die behaupten, dass ihr Finanzprodukt dem 34f nicht unterliegt, was jedoch nicht der Tatsache entspricht. Vermittler, die hier nicht sehr aufpassen, setzen sich da großen Risiken aus. Es empfiehlt sich regelmäßig vor allem den Versicherungsschutz für alle vermittelten Finanzanlageprodukte zu überprüfen. Aktuell müssten auch schon die Prüfberichte für das Kalenderjahr 2013 vollständig bei den IHKen oder Gewerbeämtern liegen. Das ist aber in großer Anzahl noch nicht der Fall. Es wird interessant zu sehen, wie mit fehlenden, unzureichenden oder auch negativen Prüfberichten umgegangen wird.

FundResearch: Gut 40.000 IFAs haben die Erlaubnis nach 34f beantragt. Haben Sie mit dieser Zahl gerechnet?

Norman Wirth: Ja, das trifft unsere Schätzungen. Nach unseren Erhebungen vor Einführung des § 34f sind wir von etwa 80.000 von der Regulierung betroffenen Vermittlern ausgegangen. Wir sind gleichzeitig davon ausgegangen, dass von diesen 80.000 nur ca. die Hälfte sich dauerhaft dem neuen Regime unterwerfen wird. Das waren dann auch die Zahlen, die vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wurden. Dafür, dass etwa die Hälfte der betroffenen Personen den 34f nicht beantragt haben, gab es sicherlich einen Hauptgrund: Aufwand und Nutzen standen nach deren Meinung nicht im Verhältnis. Wer nur gelegentlich zum Beispiel Investmentfonds vermittelt hat, für den lohnte einfach der Aufwand nicht, der mit der Registrierung und den dafür erforderlichen Voraussetzungen und Kosten (z.B. für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einhergeht.

FundResearch: Bei den seit August regulierten Honorarberatern (34h) ist der Zuspruch weit weniger groß. Die Zahl der Registrierungen liegt nicht mal im dreistelligen Bereich. Woran liegt das?

Norman Wirth: Ich will weder den nach § 34e Gewerbeordnung registrierten Versicherungsberater noch den nach § 34h registrierten Honorar-Finanzanlageberatern zu nahe treten. Ich erlaube mir jedoch, beide Berufsbilder, so wie sie derzeit ausgestaltet sind, in Frage zu stellen. Jeweils geht es vor allem um die Frage, wer den Gewerbetreibenden vergütet. Um hier für den Verbraucher Klarheit zu erhalten, muss kein neues Berufsbild geschaffen werden, sondern einfach nur Transparenz. Beim 34f ist das bereits der Fall. Der Kunde muss - gemäß § 12a Finanzanlagenvermittlerverordnung – vorab darüber informiert werden, woher der Finanzanlagenberater und –vermittler seine Vergütung erhält. Das kann vom Kunden, vom Produktgeber oder aber auch in Mischform erfolgen. Insofern ist der 34h Gewerbeordnung ja nur ein Begriffsschutz für jemanden, der sich Honorar-Finanzanlageberater nennen möchte. Honorarberatung geht mit dem 34f auch. Im Versicherungsbereich wird eine analoge Regelung eventuell mit der Umsetzung der IMD2 kommen.

FundResearch: Das nächste große Thema dürfte der 34i für die Vermittlung von Immobilienkrediten werden. Was erwarten Sie?

Norman Wirth: Die Hauptprobleme beim § 34f GewO bestanden bei der Anwendung der Alte-Hasen-Regelung und bei der Zuordnung der betroffenen Produktgruppen. Beim kommenden 34 i würde ich analoge Probleme erwarten. Gerade die hoffentlich kommende Alte-Hasen-Regelung – wofür sich der AfW massiv einsetzt – wird wieder viele Einzelfallprobleme hervorrufen. Zudem gilt es auf jeden Fall zu verhindern, dass ein erneutes bürokratisches Monster geboren wird, was sich nicht konsistent in die bestehenden Regelungen einpasst.

FundResearch: In einer ungewöhnlichen Allianz wollen Bankenlobbyisten und Verbraucherschützer die unabhängigen Finanzanlagevermittler unter BaFin-Aufsicht stellen. Das Argument dabei: Akteure des Grauen Kapitalmarktes müssen unter BaFin-Aufsicht. Ist das nicht frech?

Norman Wirth: Das ist vor allem unsinnig. Der sogenannte Graue Kapitalmarkt definiert sich über die Produkte und nicht deren Vermittler. Der Gesetzgeber hat daher diese Argumentation der Banken und „Verbraucherschützer“ im Rahmen der Gesetzgebung zum Kleinanlegerschutzgesetz auch nicht aufgegriffen. Es werden vielmehr Produkte wie partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen der Regulierung unterworfen. Es ist auch klar, dass so kurz nach der erfolgten Regulierung der Finanzanlagenvermittler nicht gleich in das geschaffene System eingegriffen wird. Das wäre auch ein Irrsinn. Zudem sollten hier sollten einmal die Interessenslagen hinterfragt werden: Welches Interesse haben die Banken an den unabhängigen Finanzanlagevermittlern? Keines. Sie stören nur das bankenabhängige Geschäft. Welches Interesse haben die „Verbraucherschützer“ an den unabhängigen Finanzanlagevermittlern? Auch keines. Auch dort gibt es ein massives Eigeninteresse und offen gestanden manchmal eine recht schlichte Denkweise, wenn es um komplexe Ursachenerforschung geht. Das Verständnis über das Versagen der BaFin bei großen Graumarktpleiten wie Phoenix (London: PHNX.L - Nachrichten) oder Prokon scheint dort jedenfalls nicht angekommen zu sein.

FundResearch: Was spräche dagegen, Finanzanlagevermittler mit Banken und Sparkassen regulatorisch gleichzustellen und ebenfalls den Anforderungen des WpHG zu unterwerfen?

Norman Wirth: Es spräche jedenfalls überhaupt nichts dafür. Das System ist ja erst zum Jahresbeginn 2013 in Kraft getreten. Die Aufsichtsarbeit der Kammern muss erst einmal beginnen können. Der Praxistest hat ja noch gar nicht recht begonnen. Der 34f ist ein junger Paragraf, die Übergangsfrist mit den Prüfungen zum Sachkundenachweis zum 34f ist erst seit Ende 2014 abgelaufen. Es gibt noch wenig Erfahrung mit der Kontrolle der Anlagenvermittler, aber die Kammern haben bereits seit acht Jahren die Versicherungsvermittler unter Kontrolle. Und dort laufen Prüfungen, Erlaubnisse und Register nahezu reibungslos. Die Zahl der Beschwerden gegen unabhängige Vermittler beim Ombudsmann ist verschwindend gering. Der Gesetzgeber sieht das als Erfolg, sonst hätte man nicht neue Vermittlertypen wie den Honoraranlagenvermittler oder die Immobilienkreditvermittler ebenfalls über die Gewerbeordnung reguliert. Und die Anforderungen nach WpHG sind doch nicht mehr anders, als die Anforderungen nach § 34f bzw. der Finanzanlagenvermittlerverordnung. Hier wurde eine nahezu vollständige Angleichung herbeigeführt.

FundResearch: Sind Sie für eine flächendeckende Aufsicht der §34f-Vermittler durch die IHKs?

Norman Wirth: Wir wünschen uns ausdrücklich eine bundeseinheitliche Regelung hin zur alleinigen Zuständigkeit der IHKen – für die Versicherungsvermittler, die Finanzanlagevermittler und auch für die Immobiliendarlehensvermittler. Wunsch, Wille und in größten Teilen auch das Knowhow ist bei den IHKen vorhanden und wird stetig ausgebaut. Das würde ich weder so allgemein von den Gewerbeämtern noch von der BaFin behaupten. Die BaFin ist weder personell noch strukturell in der Lage diese Aufgabe zu übernehmen. Sie will es auch nicht. Ich würde mir sehr wünschen, dass die BaFin eher ihre schon vorhandenen Aufgaben, insbesondere bei Aufsicht der Versicherungsunternehmen und der Produktgeber im Finanzanlagenbereich, zufriedenstellend wahrnimmt. Die bekannten Fälle Phoenix oder Prokon zeigten doch sehr deutlich, dass hier Defizite bestehen. Gern kann auch seitens der BaFin bei geschlossenen Vermögensanlagen eine verbindliche Plausibilitätsprüfung erfolgen. Wir fordern das schon seit Jahren.

(PD)