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Abwerben von Handelsvertretern ist zulässig

Grundsätzlich habe kein Vertriebsunternehmen Anspruch auf den Bestand seiner Handelsvertreter, denn jeder Unternehmer müsse sich dem Konkurrenzkampf um Mitarbeiter stellen. Sich die benötigten Fachkräfte durch das „Ausspannen“ der Mitarbeiter bei Konkurrenten zu beschaffen, sei daher erlaubt. Dies gelte selbst dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolge. Wettbewerbswidrig werde das Abwerben erst dann, wenn neben der Abwerbehandlung besondere Umstände hinzutreten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor. Den Richtern zufolge sei auch die per Werbeschreiben angebotene Unterstützung bei der Vertragsauflösung eines Handelsvertretervertrags wettbewerbskonform. Die Grenze der Zulässigkeit und die Grenze der Wettbewerbsfähigkeit seien erst dann überschritten, wenn es zu wiederholten telefonischen Abwerbeversuchen – insbesondere gegen den erklärten Willen des Angerufenen – komme.„Alles in allem zeigt die Entscheidung, dass das gezielte Abwerben von Handelsvertretern zulässig ist und damit gerichtlich nicht angegriffen werden kann, wenn bestimmte Spielregeln eingehalten werden“, kommentiert Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierten Berliner Kanzlei GPC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH das Urteil. Er gibt aber zu bedenken, „dass einem schnellen Wechsel des Vertriebsunternehmens oft längere Kündigungsfristen aus dem Handelsvertreterverhältnis entgegenstehen.“(PD)