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Abschläge für vorgezogenen Renteneintritt ausgleichen

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte sich über die Höhe des Betrags, der freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann, informieren.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte sich über die Höhe des Betrags, der freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann, informieren.

Wer früher in Rente gehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge können allerdings ausgeglichen werden. Ob sich das lohnt, muss jeder selbst entscheiden.

Berlin (dpa/tmn) - Wer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen.

Für jeden Monat, den Versicherte die Rente früher beziehen, gibt es allerdings einen Abschlag von 0,3 Prozent, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Die gute Nachricht: Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Ab dem 50. Lebensjahr können die Zahlungen in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der Sonderbeiträge ist nicht möglich.

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Eine spezielle Rentenauskunft informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann. Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr diese Auskunft von ihrem Rentenversicherungsträger.

Ein Beispiel: Ein Beschäftigter will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent beziehungsweise um 72 Euro verringern. Um diesen Abschlag auszugleichen, würden derzeit in den alten Bundesländern insgesamt etwa 17.100 Euro und in den neuen Bundesländern insgesamt etwa 16.500 Euro an Sonderzahlungen fällig.