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Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist ein Teil der Einkommensteuer und fällt in Deutschland bei Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Gewinnen aus Wertpapierverkäufen an. Als sogenannte Quellensteuer wird die Abgeltungsteuer direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird nur auf Kapitalerträge erhoben, die über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Die Einkommensteuer auf die unter die Abgeltungsteuer fallenden Kapitalerträge ist bereits „abgegolten“, weshalb diese Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen. Wenn allerdings der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, hat es steuerliche Vorteile, die unter die Abgeltungsteuer fallenden Kapitalerträge dennoch in der Steuererklärung anzugeben, weil dann die Kapitalerträge nur mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden.

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde in Deutschland zum 1.1.2009 eingeführt. Vorher mussten sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, was zur Folge hatte, dass diese mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Die Einführung der Abgeltungsteuer hatte für Menschen mit hohen Kapitalerträgen eine deutliche Senkung der Steuerlast zur Folge, weil Kapitalerträge nicht mehr mit dem individuellen Steuersatz, sondern mit pauschal 25 Prozent besteuert werden.

Bei Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen von Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen befinden, findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung.