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Abfindung darf nicht mit Klageverzicht verknüpft werden

Nürnberg/Berlin (dpa/tmn) - Muss ein Betrieb schließen, wird häufig ein Sozialplan vereinbart. Darin halten Betriebsrat und Arbeitgeber fest, wie wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollen.

Häufig werde in einem Sozialplan eine Prämie dafür vereinbart, wenn Beschäftigte auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein erklärt (DAV). Man spricht von einer Klageverzichtsprämie.

Die Auszahlung eines Teils der Abfindung darf aber nicht mit der Klageverzichtsprämie verknüpft werden, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 2 Sa 227/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft verweist.

Höhere Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

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In dem verhandelten Fall sollten den Beschäftigten des Betriebs je nach Alter und Betriebszugehörigkeit unterschiedliche Abfindungen gezahlt werden. Gleichzeitig wurde eine Betriebsvereinbarung für eine Klageverzichtsprämie geschlossen: Wer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, sollte eine um den Faktor 0,25 erhöhte Abfindung erhalten.

Die vereinbarte Klageverzichtsprämie war laut Landesarbeitsgericht unwirksam. Es sei verboten, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Daran ändere auch eine eigene Betriebsvereinbarung nichts, wenn die Prämien für den Klageverzicht aus den Mitteln für den Sozialplan finanziert werden sollen. Folglich hatten alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämie, selbst wenn sie gegen die Kündigung geklagt hatte.