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34f: Wurden Berater aus dem Register gelöscht?

Nicht anerkannte nachgereichte Prüfberichte könnten zu dem starken Rückgang der 34f-Berater-Anzahl im ersten Quartal 2015 geführt haben.

35.917 statt 40.662: Innerhalb von nur drei Monaten fiel die Anzahl der nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) registrierten Finanzanlagevermittler um 4.745. Das ist ein erheblicher Rückgang. Rechtsanwalt Norman Wirth vermutet: Die Vermittler wurden aus dem Register des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) gelöscht, weil die Behörde nachgereichte Prüfberichte nicht anerkannte. Grund dafür könnten abgegebene „Negativerklärungen“ gewesen sein.

Dabei geht es um die sogenannten „Alten Hasen“ unter den Vermittler. Diese hatten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO erforderlich ist, die Wahl: Sie konnten statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 1. Januar 2006 nachweisen. In der Vergangenheit selbständige Vermittler mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen, wodurch die Sachkunde über die nachgewiesene Tätigkeitserfahrung unterstellt wurde.

„Gerichtlich geklärt war bereits im letzten Jahr, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, dennoch für den Sachkundenachweis anzuerkennen sind“, erläutert Wirth. Diese konnten nachgereicht werden. „Offen blieb, ob auch die Vermittler noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte ‚Negativerklärungen‘ abgegeben haben.“ Mit diesen sei erklärt worden, dass in dem betreffenden Jahr weder eine beratende noch eine vermittelnde Tätigkeit stattgefunden habe.

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Diese Unklarheit könnte das Verwaltungsgericht Stuttgart nun aufgehoben haben, in dem es in einem solchen Fall zu Gunsten eines Vermittlers entschieden hat. Aus der Tatsache, dass zuvor durch die Negativerklärung die „Nichttätigkeit“ bescheinigt wurde, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die nachgereichten korrigierenden Prüfberichte falsch seien, argumentiert das Gericht. Der Beschluss vom 25. Februar 2015 (4 K 313/15) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

„Neue Hoffnung für Alte Hasen“, freut sich dennoch Rechtsanwalt Wirth. Denn: „Wer vor Ablauf des Jahres 2014 nach Ansicht der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis nicht erbracht hat, dessen Eintragung im Finanzanlagenvermittlerregister wurde automatisch gelöscht.“ Dies dürfte der Grund dafür sein, dass über den Jahreswechsel 2014/2015 hinaus eine nicht unerhebliche Anzahl von Finanzanlagevermittlern aus dem beim DIHK geführten Register gelöscht wurde. „Wer aus dem Register gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, hat nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen“, rät Wirth. „Ein Blick ins Register und gegebenenfalls der Gang zum Anwalt ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben.“

(PD)