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34f: Finger weg vom Geld der Kunden

BaFin verbietet Vermittlern, sich vertraglichen Zugriff auf das Vermögen der Kunden einräumen zu lassen. Zuwiderhandlung kann zum Entzug der Erlaubnis führen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr aktuelles Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen“ erweitert. Vermittlern mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) ist es verboten, sich vertraglichen Zugriff auf das Geld der Kunden einräumen zu lassen. Sie dürfen sich auch nicht anderweitig die Möglichkeit dazu verschaffen.

Das Merkblatt konkretisiert im Allgemeinen die Anforderungen, die Finanzanlagevermittlermit einer Erlaubnis nach 34f GewO erfüllen müssen, um im Rahmen ihrer Erlaubnis zu bleiben. Erfüllt ein Vermittler bei seiner Tätigkeit die Voraussetzung dieser Bereichsausnahme, so benötigt er eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Weiter regelt das Merkblatt, was unter Anlagevermittlung und Anlageberatung zu verstehen ist, an welche Unternehmen vermittelt werden darf und auf welche Investmentvermögen oder Vermögensanlagen sich die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers beziehen muss. Und es regelt, dass der Vermittler nicht die Befugnis haben darf, sich Eigentum oder Besitz am Kundenvermögen oder an Anteilen davon zu verschaffen.

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Dieses letzte Merkmal wurde von der BaFin nun erweitert und präzisiert: So darf sich der Vermittler „keinesfalls vertraglich den Zugriff auf das Geld und sonstigen Vermögenswerte des Kunden einräumen lassen und auch nicht anderweitig die Möglichkeit verschaffen.“ Dies gelte auch für Fälle, in denen Vermittler und Kunde z.B. einen Zwischenerwerb für zweckmäßig erachten sollten. „So soll verhindert werden, dass beispielsweise den Kunden ein Insolvenzrisiko des Vermittlers trifft“, erläutert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law. „Ein solches Insolvenzrisiko in der Person des Vermittlers hat sich für den Kunden darin zu erschöpfen, dass er gegebenenfalls einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers nicht mehr erfolgreich geltend machen kann.“

Hintergrund für diese Präzisierungen ist laut Korn, dass es immer wieder zu Fällen gekommen sei, in denen Vermittler Geld der Kunden annahmen und weiterleiteten. „Die BaFin sieht also hier Handlungsbedarf und versteht in solchen Fällen auch keinen Spaß“, warnt der auf Aufsichts- und Vermittlerrecht spezialisierte Anwalt: Durch die Annahme vom Kundengeld handle der Vermittler außerhalb seiner Befugnis nach § 34f GewO. „Das ist ein Verstoß gegen § 32 KWG und somit eine Straftat. Es handelt sich also nicht etwa um ein Kavaliersdelikt.“ Daher rät Korn den Vermittlern, sich genau an die Grenzen ihrer Erlaubnis zu halten. „Übertretungen führen hier zu strafrechtlichen Konsequenzen, Erlaubnisentzug und zur Haftung.“

(PD)