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34f-Berater unter Kontrolle der BaFin?

Einige Landesregierungen, Verbraucherschützer sowie Deutsche Kreditwirtschaft plädieren dafür. Entscheidung könnte Ende Februar fallen.

Finanzanlagevermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) stehen bisher unter gewerberechtlicher Aufsicht durch Landesbehörden. Das soll sich ändern, geht es nach dem Willen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK): Für Finanzanlagenvermittler sollten die gleichen Anforderungen gelten, wie bereits für Banken und Sparkassen.

Hintergrund der Forderung sind die derzeitigen Beratungen über das Kleinanlegerschutzgesetz im Bundesrat. „Zahlreiche Maßnahmen des nun vorliegenden Gesetzentwurfs gehen in die richtige Richtung“, erkennen die Verbände in einer gemeinsamen Erklärung an. „Doch kann aus Sicht der Verbraucher- wie der Kreditwirtschaftsverbände dieses Ziel tatsächlich nur dann erreicht werden, wenn auch alle Akteure des Grauen Kapitalmarktes uneingeschränkt der laufenden Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.“

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Die Länderkammer hält es in einer Stellungnahme ebenfalls für erforderlich, dass auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagevermittler von der BaFin überwacht wird. Sie hält es nicht für sachgerecht, freie Vermittler und Anlageberater ausschließlich der gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. „Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird.“

Klarheit gibt es nun hingegen in Sachen Direktinvestments. Vermittlern dieser Art von Investments wird keine Übergangsfrist eingeräumt, die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Nr.3 GewO nachzuweisen. „Das könnte insbesondere beim Ablegen des Sachkundenachweises zum Problem auf der Zeitachse führen“, zitiert das Portal „procontra online“ Ronald Perschke, Vorstand der GOING Public Akademie für Finanzberatung. „Wir empfehlen allen Vermittlern von Direktinvestments, unverzüglich die Sachkunde für Vermögensanlegen abzulegen.“ Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich 3 des 34f GewO um die Finanzprodukte partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments erweitert. Vermittler, die noch keine Erlaubnis für Vermögensanlagen haben, müssen diese neu beantragen.

Die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfes im Bundesrat steht am 27. Februar an. Auch die aktuellen Forderungen der Landesregierungen stehen dann auf der Tagesordnung.

(PD)