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„34f-Aufsicht durch BaFin unwahrscheinlich“

Gewerberechtsexpertin Mona Moraht geht nicht davon aus, dass 34f-Vermittler künftig von der BaFin beaufsichtigt werden. Sie befürwortet die aktuelle gewerbliche Lösung.

Die Banken-Lobby will sie, Verbraucherschützer ebenfalls. Viele engagierte und qualifizierte Berater sind dagegen. Gegen die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über 34f-Vermittler. Bisher werden Finanzanlagevermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung von den Industrie- und Handelskammern sowie den Gewerbeämtern beaufsichtigt.

Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), glaubt nicht, dass sich dies in absehbarerer Zeit ändern wird: „Derzeit ist es eher unwahrscheinlich, dass die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin erfolgt“, sagt sie auf Nachfrage von FundResearch. „Die Bundesregierung hat einen dahingehenden Vorschlag des Bundesrates jedenfalls gerade abgelehnt.“ Generell befürwortet Moraht, dass sich die zuständigen Ministerien auf eine gewerbliche Regulierung der Finanzanlagevermittlung und –beratung einigen konnten. „Für Unternehmen würde sich bei einer Aufsichtslösung der Vertriebsdruck erhöhen“, erläutert sie. „Denn die Mehrkosten gegenüber einer gewerblichen Lösung müssten durch Provisionen zusätzlich erwirtschaftet werden.“ Bei Finanzanlageberatern handle es sich häufig um Klein- und Kleinstunternehmen, bei denen die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit anders als bei Kreditinstituten eher Anlass zur Prüfung geben könnte. Hier sieht Moraht Vorteile für IHKen und Gewerbeämter: „Sie sind regional verbunden, werden anlassbezogen tätig und stimmen sich eng ab.“ Die BaFin sei strukturell eher auf eine zentrale Aufsicht ausgerichtet. „Die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und die damit einhergehende Einbeziehung in die Marktaufsicht der BaFin brächte erhebliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich“, fürchtet die Rechtsanwältin. „Insbesondere kleine freie Betriebe würden vielfach wirtschaftliche nicht in der Lage sein, die mit einer KWG-Erlaubnis verbundenen Anforderungen zu erfüllen.“

Dass das Versicherungsvermittlerrecht als Vorbild für Finanzanlagevermittler genommen wurde, habe sich bewährt und sei vom DIHK zudem stets befürwortet worden. „Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Zuständigkeit für Erlaubnisverfahren, Registrierung und Sachkundeprüfung in einer Hand liegt“, kritisiert Moraht. „Angesichts der positiven Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie und der Vergleichbarkeit des zu regelnden Sachverhalts ist dabei eine Selbstverwaltungslösung eine geeignete und kosteneffiziente Option (Brüssel: OPTI.BR - Nachrichten) .“ Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung auf Bundesebene – in der Gewerbeordnung – wäre für Moraht wünschenswert gewesen. Davon habe der Gesetzgeber jedoch abgesehen. „Dadurch ist es zu einem Flickenteppich der Zuständigkeiten gekommen, da den Ländern die Frage nach der Regulierung der Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung überlassen wurde.“

(PD)