Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.986,40
    +211,02 (+0,56%)
     
  • Gold

    2.403,90
    +5,90 (+0,25%)
     
  • EUR/USD

    1,0659
    +0,0012 (+0,12%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.800,35
    +197,99 (+0,33%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.381,07
    +68,45 (+5,21%)
     
  • Öl (Brent)

    83,34
    +0,61 (+0,74%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.282,01
    -319,49 (-2,05%)
     

34 f – ein erstes Fazit

Seit wenigen Wochen ist der neue § 34 f Gewerbeordnung in Kraft. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler haben damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.Nun sind u.a. eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH), eine Mindestqualifikation und umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gesetzlich vorgeschrieben.Eigentlich war für diese Kolumne geplant, dass eine zusammenfassende Standortbestimmung mit ersten Erfahrungen gebracht wird. Das ist quasi unmöglich. Warum? Weil allerorten Unsicherheit herrscht. Das einzige Fazit derzeit ist also: Es kann noch kein tatsächliches Fazit getroffen werden. Warum?1. Es ist festzustellen, dass eine Mehrheit der Vermittler, aber auch von Pools, Emissionshäusern und Vertrieben, erst jetzt ernsthaft beginnen, sich mit der praktischen Umsetzung der neuen Gesetzeslage zu befassen. Die Vielzahl der derzeit gestellten Fragen lassen nur einen Schluss zu: Sehr viele Marktteilnehmer haben im letzten Jahr den Kopf in den Sand gesteckt und offensichtlich gehofft, dass die Art und Weise der Umsetzung der neuen – umfangreichen – Pflichten ab 1. Januar 2013 quasi frei Haus geliefert wird. Dem ist nur leider mitnichten so. Zwar geben sich die unmittelbar damit befassten Verbände, manche Pools und Vertriebe, viele IHKen, der DIHK und sicherlich auch viele Gewerbeämter größte Mühe, Informationen und Anleitungen für die Beantragung des 34 f GewO bereit zu halten. Insbesondere die Frage der Alten (Paris: FR0000071946 - Nachrichten) -Hasen-Regelung im Zusammenhang mit dem hierfür notwendigen seit 2006 lückenlosen MaBV – Prüfbericht bleibt jedoch weiter ein heiß diskutiertes Thema. Viele Detailfragen, die zuvor nicht im Fokus waren, treten jetzt erst auf und sorgen für Unsicherheit.2. Die Tätigkeit als unabhängiger Finanzanlagenvermittler mit einer 34 f – Genehmigung kostet Geld und rechnet sich nur vielleicht: Die VSH wird in der Regel über 500 Euro kosten, der ab 2014 obligatorischen Prüfbericht wird zwischen 200 und 2000 Euro kosten, Beantragung, Registrierung, eventuell Qualifikation – es kommen nicht unerhebliche Kosten auf die betroffenen Vermittler zu. Ganz zu schweigen davon, dass es nicht unproblematisch ist, überhaupt gute, sichere und transparente Finanzprodukte zu finden, die ruhigen Gewissens vermittelt werden können. Es sei nur an die offenen Immobilienfonds und den unkalkulierbaren Rentenmarkt erinnert. Dies und die Unsicherheiten in der Beantragung und auch die Unsicherheit darüber, ob eine Beantragung des § 34 f GewO sich überhaupt rechnet, führt noch immer zu einem starken Zulauf zu den Haftungsdächern. Der Wettbewerb der Haftungsdächer um die Vermittler ist unvermittelt heftig. Wie sich der Markt zwischen ihnen aufteilt, wird sich bis 30.06.2013 zeigen. Bis dahin müssen sich die Vermittler entschieden haben: 34 f oder Haftungsdach. Eine Entscheidung, die ihnen keiner abnehmen kann.3. Das mit Sicherheit gravierendste Problem ist aber, dass äußerste Unsicherheit bei der Frage der Umsetzung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten besteht. Viele Vermittler scheinen das sich hieraus ergebende Risiko bisher nicht realisiert zu haben. Jede Kapitalanlagevermittlung unter Verstoß gegen die jetzt geltenden gesetzlichen Pflichten ist ein ganz erhebliches Risiko für den Einzelnen.Dabei ist natürlich nicht hilfreich, dass der Gesetzgeber nicht klar gesagt hat, wie z.B. die geforderte Offenlegung der Zuwendungen an den jeweiligen Vermittler konkret zu erfolgen hat. In Euro und Cent? Geht auch in Prozent von der Anlagesumme? Geht eine „bis zu xy Euro bzw. Prozent“- Angabe? Die Diskussionen hierüber sind entbrannt und werden sicherlich noch lange andauern – mit der entsprechenden Unsicherheit am Markt. Um hier eine Meinung zu positionieren: Eine Angabe der Höhe der Zuwendungen in Prozent als eine „bis zu“-Angabe halte ich persönlich bei grundsätzlich umfangreicher Transparenz für ausreichend und dem gesetzgeberischen Willen entsprechend.Ein mit dann vorliegenden, wirklich belastbaren Zahlen unterlegtes Fazit lohnt sicherlich nach dem 30.06.2013. Sie werden es an dieser Stelle lesen.