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Hartz-IV-Empfänger darf Schonvermögen in Bordell ausgeben

Hartz-IV-Empfänger dürfen ihr Schonvermögen auch im Nachtclub verprassen (Symbolbild: thinkstock)
Hartz-IV-Empfänger dürfen ihr Schonvermögen auch im Nachtclub verprassen (Symbolbild: thinkstock)


Ein Hartz-IV-Empfänger hat ein Recht auf ungekürzte Sozialleistungen, auch wenn er einen Großteil seines Schonvermögens in einem Nachtclub ausgegeben hat. Moralische Aspekte seien in diesem Zusammenhang irrelevant, urteilte das Sozialgericht Heilbronn nun.

In dem Fall ging es um einen 1955 geborenen Mann, der sein sogenanntes Schonvermögen unter anderem in einem Bordell ausgegeben hatte. Der Mann erbte im März 2009 nach steuerlichen Abzügen und nachlassbedingten Ausgaben 16.000 Euro. Damals hatte er einen Job, für einen früheren Zeitraum jedoch Hartz IV erhalten, berichtet „Spiegel Online“.

Nach Erhalt seines Erbes bestritt der Mann in der Folgezeit seinen Lebensunterhalt allein vom neuen Vermögen. Einen Großteil gab er nach eigenen Angaben für eine Nachtclubtänzerin und für das "Knüpfen von Beziehungen" aus.  Im Dezember 2009 stellte der inzwischen wieder mittellose Mann einen Antrag auf Hartz-IV-Leistungen. Das Heilbronner Jobcenter bewilligte diesen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Zwei Jahre später erhielt der Mann jedoch einen Bescheid von der Behörde. Darin hieß es, er habe sein „Einkommen oder Vermögen vermindert.“ Aus den vorliegenden Unterlagen sei kein wichtiger Grund für sein Verhalten erkennbar. „Sie haben grob fahrlässig gehandelt“, so der Vorwurf. Er sei deshalb zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet. Zugleich sah das Jobcenter von der Rückzahlung ab, insofern sich die finanziellen Voraussetzungen des Mannes nicht änderten. Sobald der Mann also wieder etwas auf der hohen Kante hätte, würde das Jobcenter zuschlagen.

Nachdem der Mann dagegen geklagt hatte, hob das Sozialgericht den Bescheid wegen der Widersprüchlichkeit auf. Außerdem erwähnte es in dem Urteil, dass moralische Maßstäbe in dem Zusammenhang keine Rolle spielen dürften. „Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei“, so die Richter. Schließlich stehe dem Mann ein Vermögensfreibetrag von knapp 9.000 Euro zu. Dieses sogenannte „Schonvermögen“ umfasst den Vermögensanteil eines Hartz-IV-Empfängers, den dieser vor Erhalt der Sozialleistung nicht verwerten muss.

Dass der Mann sogar 16.000 und nicht nur 9.000 Euro geerbt hatte, beanstandeten die Richter nicht. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Mann „in den neun Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von ‚Hartz IV’ mindestens notwendige Ausgaben in Höhe von 8.000 Euro hatte.“