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Öffentlicher Dienst: Welche Altersgrenzen gelten, wenn ihr verbeamtet werden wollt

(Symbolbild) Ab wann ist man eigentlich zu alt, um verbeamtet zu werden?  - Copyright: Getty Images/ Tom Werner
(Symbolbild) Ab wann ist man eigentlich zu alt, um verbeamtet zu werden? - Copyright: Getty Images/ Tom Werner

Der Beamtenstatus ist für viele Menschen überaus attraktiv. So erwartet Beamte auf Lebenszeit etwa nicht nur ein nahezu unkündbarer Job, sondern auch ein sicheres Gehalt. Diese monatlich im Voraus gezahlte Besoldung richtet sich nach Besoldungsgruppen – nervenaufreibende Gehaltsverhandlungen sind damit passé. Weiter locken eine Pension, eine private Krankenversicherung sowie gute Konditionen bei Krediten und Versicherungen. Um von diesen Vorteilen zu profitieren und verbeamtet zu werden, müsst ihr jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Eine Rolle spielt dabei unter anderem euer Alter.

Was bedeutet es, verbeamtet zu werden?

Derzeit sorgen etwa 4,9 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst dafür, grundlegende Mechanismen des Alltags am Laufen zu halten. Ungefähr jeder Dritte davon ist verbeamtet. Was aber bedeutet das überhaupt? Eine Verbeamtung meint die Berufung einer Person in ein Dienst- und Treueverhältnis durch einen Dienstherrn.

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Dabei gibt es verschiedene Beamtenverhältnisse: unmittelbare und mittelbare. Dienstherr eines unmittelbaren Beamten kann entweder ein Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland sein. Mittelbare Beamtenverhältnisse bestehen, wenn das Dienstverhältnis zu einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung besteht. Zuletzt unterscheidet man zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten, Kommunalbeamten und politischen Beamten.

Wer sich verbeamten lassen möchte, hat meist die Verbeamtung auf Lebenszeit zum Ziel. Das heißt: Einmal zum Beamten ernannt, kann man nicht ohne Weiteres aus dem Dienst entlassen werden. Grundsätzlich hat jeder deutsche Bundesbürger entsprechend seinen Fähigkeiten, fachlicher Eignung und allgemeiner Befähigung dazu die Möglichkeit. Allerdings erfolgt eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer kann verbeamtet werden?

Zum einen müssen sich Beamtenanwärter im vollen Umfang während einer Probezeit bewähren. Diese dauert maximal drei Jahre, kann aber durch Anrechnung gleichwertiger Tätigkeiten auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Zum anderen müssen die Voraussetzungen erfüllt werden, die im Paragraf 7 des Bundesbeamtengesetzes definiert sind. Diese lauten:

  • Die Anwärterin oder der Anwärter muss nach Artikel 116 des Grundgesetzes deutscher Staatsbürger sein. Bestimmte Voraussetzungen lassen es jedoch zu, dass auch Staatsangehörige anderer EU- oder Drittstaaten verbeamtet werden.

  • Sie oder er muss für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

  • Sie oder er muss die erforderliche Vorbildung für die Beamtenlaufbahn sowie die Befähigung für die Übernahme hoheitlicher Aufgaben als Beamter durch Lebens- und Berufserfahrung mitbringen.

Neben den Regelungen im Beamtengesetz gibt es noch weitere Voraussetzungen, die teilweise individuell durch die Bundesländer geregelt sind. In vielen Punkten ähneln sich die Voraussetzungen jedoch. So muss, wer verbeamtet werden und in den öffentlichen Dienst eintreten möchte, zum Beispiel gesundheitlich dafür geeignet sein. So können mitunter schwere psychische Erkrankungen einer Verbeamtung im Weg stehen. Weiter müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Hohe Verschuldung kann also ebenfalls dafür sorgen, dass man nicht verbeamtet wird. Insbesondere müssen zudem Altersgrenzen eingehalten werden.

Altersgrenzen, die bei der Verbeamtung gelten

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat schreibt auf seiner Internetseite, dass zuletzt beamtenrechtliche Altersgrenzen auf ihre Notwendigkeit geprüft wurden. Nun gilt: „Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sieht diese keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehr vor.“ Der Vorbereitungsdienst ist die abzuleistende Ausbildungszeit, möchte man verbeamtet werden. Das heißt, dass Beamtenanwärter in fast alle Laufbahnen beim Bund ohne Altersbeschränkung eingestellt werden können. Die Betonung liegt hierbei auf zwei Wörtern: „fast“ und „Bund“.

So können besondere Einsatzbereiche, die spezifische Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit haben, sehr wohl Altersgrenzen vorschreiben. Das ist zum Beispiel der Fall im Polizeivollzugsdienst, bei der Bundespolizei oder im Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt, kurz BKA. Es heißt: „Die Beamtinnen und Beamten müssen hier über einen angemessen langen Zeitraum hinweg in der Lage sein, mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundene Aufgaben zu erfüllen.“ Das Alter sei demnach ein wichtiges Kriterium, welches über die Eignung der Anwärter entscheidet.

Bei der Bundespolizei liegt die Altersgrenze für den mittleren Dienst bei 28 Jahren und für den gehobenen wie höheren Dienst bei 34 Jahren. Beim BKA liegt es für den gehobenen Dienst bei 42 Jahren und für den höheren Dienst bei 43 Jahren. Dabei beziehen sich die Grenzen auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Meint: Höchstens wer 33 Jahre alt ist, darf bei einer Altersgrenze von 34 noch verbeamtet werden.

Nicht zuletzt muss auch das sogenannte Haushaltsrecht berücksichtigt werden. Möchten Bundesbehörden jemanden einstellen oder versetzen, greift Paragraf 48 der Bundeshaushaltsordnung, kurz BHO. Im Regelfall ist hier eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. Kurzum: Die Altersgrenze, um sich für den Bund verbeamten zu lassen, liegt in der Regel bei 50.

Lehrerin Quereinstieg Staat
Lehrerin Quereinstieg Staat

In den Bundesländern gelten andere Altersgrenzen als beim Bund

Die zweite Ausnahme bezieht sich darauf, dass ein Großteil der Beamten in Deutschland bei den Ländern und Kommunen angestellt sind. Für sie gelten andere Altersgrenzen, da sich das Beamtenrecht hier nach dem jeweiligen Bundesland richtet. Hinzu kommt, dass es Abweichungen bezogen auf die Altersgrenze für den Vorbereitungsdienst gibt.

Die Folge? Die Altersgrenzen für die Verbeamtung fallen in Deutschland völlig unterschiedlich aus. Was jedoch alle Bundesländer eint: Es gibt verschiedene Ausnahmeregelungen, mit denen das Höchstalter für eine Verbeamtung heraufgesetzt werden kann. In Berlin braucht es beispielsweise eine gemeinsame Genehmigung des Innen- und Finanzsenators.

Hier findet ihr eine Tabelle, die das Höchstalter für die Verbeamtung im jeweiligen Bundesland aufzeigt und verrät, in welchen Vorschriften diese nachgelesen werden können.

Hieraus wird beispielsweise ersichtlich, dass in Mecklenburg-Vorpommern ein Höchstalter von 40 angesetzt ist, während man in Hessen bis zum 50. Lebensjahr verbeamtet werden kann.

Übrigens: Sich gegen diese Altersgrenze auf Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufzulehnen, ist aussichtslos. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 besagt, dass Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung nicht unzulässig sind. Wer im zweifelhaften Einzelfall dennoch wissen möchte, ob die Altersgrenze angehoben werden kann, sollte sich rechtlich beraten lassen. Wobei eine Unwirksamkeit der Altersgrenze nicht bedeutet, dass man das Recht hat, verbeamtet zu werden.