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Änderungen im Insolvenzrecht - Antragspflicht bleibt ausgesetzt

BERLIN (dpa-AFX) - Weil immer mehr Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns in wirtschaftlicher Schieflage sind, hat der Bundestag am Donnerstag die Lockerungen im Insolvenzrecht noch einmal verlängert. Für pandemiebedingt überschuldete Firmen wird die Pflicht zum Stellen einen Insolvenzantrags über das Jahresende hinaus ausgesetzt - vor allem weil sich die Auszahlung staatlicher Finanzhilfen verzögert. "Die Unternehmen sind unverschuldet in diese Zahlungsproblematik geraten", erklärte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion. Deshalb dürfe man sie "nicht in die Insolvenz treiben".

Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds wie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Für Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, war diese Pflicht im Frühjahr jedoch ausgesetzt worden - zunächst bis September, dann bis Ende Dezember. Jetzt gilt diese Ausnahmeregelung noch mindestens für den Januar 2021.

Diese Verlängerung beschloss der Bundestag gemeinsam mit einer umfassenden Reform des Insolvenzrechts. Finanziell angeschlagene Unternehmen benötigen demnach nicht mehr die Zustimmung sämtlicher Gläubiger, um sich ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Künftig müssen sie nur noch eine Mehrheit der Gläubiger vom eigenen Restrukturierungsplan überzeugen.

"Wir wollen damit auch solchen Unternehmen helfen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, obwohl sie weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass die betroffenen Unternehmen bei einer solchen vorinsolvenzlichen Sanierung aus laufenden Verträgen aussteigen können, wurde wegen rechtlicher Bedenken aber aus dem Gesetzentwurf gestrichen.