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Wenn Kinder erben

Wenn Erben noch minderjährig sind, gibt es Einiges zu beachten (Bild: Thinkstock)

Bereits mehrfach habe ich Ihnen in diesem Blog Aspekte aus dem Erbrecht vorgestellt. Die Reaktio

nen darauf zeigen mir, wie aktuell das Thema Erben und Verschenken ist. Wenn Kinder erben, gibt es rechtlich viel zu beachten. Deshalb ist es wichtig, bereits im Vorfeld die Minderjährigkeit möglicher Erben zu berücksichtigen.

Planen Sie, einen Minderjährigen (z.B. Ihre Nichte oder Ihren Neffen) als Erben einzusetzen, hat dies auch Folgen für dessen Eltern. Einige wichtige Fälle möchte ich Ihnen nachfolgend darstellen.

Vermögenssorge

Grundsätzlich wird ein minderjähriger Erbe von seinen Eltern als gesetzlicher Vormund vertreten. Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge für das Kind. Das ererbte Vermögen wird von den Eltern (bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil) verwaltet.

Ausgenommen von der Vermögenssorge der Eltern ist:

1. Vermögen, hinsichtlich dessen der Erblasser (oder auch der Schenker) die Verwaltung durch die Eltern in einem Testament ausgeschlossen hat. Gleiches gilt auch für lebzeitige Schenkungen, bei denen der Schenker entsprechende Bestimmungen getroffen hat.

2. Vermögen, das ein Testamentsvollstrecker verwaltet.

3. Vermögen, das ein Pfleger verwaltet (die elterliche Sorge kann für bestimmte Angelegenheiten oder für Personen- oder Vermögenssorge aus besonderen gesetzlichen Gründen dadurch beschränkt sein, dass ein Pfleger bestellt ist).

Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen

Die Eltern haben das Vermögen, das ihr Kind erbt und das ihrer Vermögenssorge unterliegt, zu verzeichnen und das Verzeichnis beim Familiengericht einzureichen, wenn der Wert des Erwerbs 15.000 Euro übersteigt und der Erblasser die Eltern nicht von der Verzeichnispflicht befreit hat. Dies hat den Sinn, dass das später volljährig gewordene Kind, nachvollziehen kann, was aus der seinerzeitigen Erbschaft geworden ist. Ferner soll eine Grundlage für etwa erforderliche Genehmigungen des Familiengerichts und die Auseinandersetzung vorhanden sein.

Grundsätze der Vermögensverwaltung

Nach Abgabe des Verzeichnisses wird sich das Familiengericht nur dann noch für die Vermögensverwaltung der Eltern interessieren, wenn ein ausreichender Anlass besteht, wie z.B. Gefährdung des Kindesvermögens und mangelnde Bereitschaft der Eltern, diese Gefahr abzuwenden. Ansonsten ist das Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer „wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ anzulegen. Die Eltern sind also ziemlich frei bei der Geldanlage. Sie sind nicht auf eine mündelsichere Anlage beschränkt, brauchen somit beispielsweise auch keine Genehmigung des Familiengerichts für eine Anlage in Aktien. Wenn die Eltern aber zu spekulativ anlegen, etwa in so genannte Pennystocks (das sind Aktien, die nur den Wert weniger Cent besitzen) oder riskante Optionsscheine, haften sie ihrem Kind unter Umständen für Verluste.

Schenkungsverbot

Die Eltern können aus seinem Vermögen keine Schenkungen in Vertretung des Kindes vornehmen.

Verwendung der Vermögenserträge

Mit den erzielten Erträgen aus dem Kindesvermögen sind zunächst die Ausgaben für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens zu decken, also z.B. für Gebühren, Reparaturen, Zinsen, Steuern, Versicherungen, etc. Ein verbleibender Überschuss ist für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Bleiben danach immer noch Ertragsüberschüsse, können die Eltern diese – statt sie anzulegen – auch für den Barunterhalt der Eltern und Geschwister verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies ist nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen aller Beteiligten zu beurteilen.

Erforderliche Genehmigungen des Familiengerichts

In einigen Fällen benötigen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind die Genehmigung des Familiengerichts. Hier kommen u.a. in Frage:

1. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen

2. Mietverträge

3. Kreditaufnahmen, Bürgschaften

4. Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, Verzicht auf einen Pflichtteil.

Ihre Stefanie Kühn