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So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Wenn ein Mensch heute stirbt, hinterlässt er eine Vielzahl von Daten. (Foto: Jens Büttner)
Wenn ein Mensch heute stirbt, hinterlässt er eine Vielzahl von Daten. (Foto: Jens Büttner)

Wenn ein Mensch heute stirbt, hinterlässt er neben „greifbarem“ Vermögen auch eine Vielzahl von Daten: Zum Beispiel auf der Festplatte seines Computers oder Handys sowie im Internet gespeicherte Daten und Vertragsbeziehungen (E-Mail-Accounts, Homepage, Facebook, Direktbanken, etc.). Hier hat sich in den letzten Jahren ein neues Feld entwickelt, um dass Sie sich neben dem Vererben von Geld und Gegenständen auch kümmern müssen.

Wie die Rechtsbeziehungen zu den Diensteanbietern (erb-)rechtlich zu bewerten sind und wem die Daten nach dem Erbfall gehören, ist in der Rechtsliteratur im Einzelnen umstritten. Vorherrschend dürfte aber die Ansicht sein, dass der „digitale Nachlass“ nach den allgemeinen Regeln vererbt und damit auf die Erben (und damit nicht zwangsläufig auf die nächsten Erben) übergeht.

Wofür ist ein Zugriff auf den digitalen Nachlass wichtig?

Über E-Mail-Konten können auch nach dem Tod noch Rechnungen des Verstorbenen eingehen. Zur Nachverfolgung, Dokumentation oder Abwicklung der Geschäfte des Erblassers benötigen die Erben häufig einen Zugriff auf seine Accounts. Auch zur Testamentsauslegung könnten im Streitfall Äußerungen des Erblassers in der digitalen Welt wichtig sein. Daneben möchten Erben Onlinekonten, E-Mail-Accounts oder Onlineprofile des Erblassers vielleicht aber auch aus Sicherheitsgründen einfach löschen oder zumindest deaktivieren.

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Wie handhaben die Dienste-Anbieter einen Erbfall?

Die Internet-Diensteanbieter verhalten sich gegenüber den Erben unterschiedlich. Deutsche E-Mail-Anbieter wie Web.de oder GMX gewähren Erben gegen Vorlage eines Erbscheins Zugang zum E-Mail-Account des Erblassers. Bei internationalen Anbietern ist es häufig schwieriger. Hier gibt es keine einheitliche Handhabung, ob die Daten gelöscht werden oder der Erbe Zugriff erhält. Bei Google+ gibt es einen Kontoinaktivitätsmanager, mit dem der Nutzer zu seinen Lebzeiten einstellen kann, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll. Bei Facebook können die Erben das Profil in einen „Gedenkzustand“ versetzen oder das Nutzerprofil löschen.

Was können Sie tun?

Sie können für Fälle, für die eine Vorsorgevollmacht wichtig ist (also, wenn Sie selbst aufgrund Krankheit, Alter oder Unfall nicht in der Lage sind, Ihre Rechtsgeschäfte zu führen), auch eine „digitale Vollmacht“ erteilen. Darin können Sie den Bevollmächtigten anweisen, wie er mit Ihren digitalen Daten umgehen soll. Wichtig ist, dass Sie ihm auch Zugang zu erforderlichen Passwörtern verschaffen (z.B. auf einem passwortgesicherten USB-Stick). Die „digitale Vollmacht“ sollte wie die „normale“ Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gelten, damit auch unmittelbar nach dem Todesfall gehandelt werden kann.

Auch in einem Testament können Sie Regelungen zum digitalen Nachlass treffen. Darin können Sie bestimmen, was im Einzelnen mit Ihren Daten und Accounts passieren soll.

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