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So legen Sie das Geld für den Nachwuchs über die Volljährigkeit hinaus richtig an

Wenn es um die Zukunft seiner Kinder geht, sollte man bei der Geldanlage besonders vorsichtig sein (Bild: dpa)
Wenn es um die Zukunft seiner Kinder geht, sollte man bei der Geldanlage besonders vorsichtig sein (Bild: dpa)


Wenn Sie Geld für Ihre Kinder anlegen, ist das natürlich sehr vorausschauend. Aber gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Oft schlummern Gelder auf unverzinsten Sparbüchern, vermindern den Bafög-Anspruch oder werden von den Kindern mit 18 „verjubelt“. Hier fünf Tipps, damit das Geld später wirklich einmal für die jungen Leute zur Verfügung steht: 

 

  1. Das Sparbuch hat ausgedient. Legen Sie die Sparsummen in gut verzinste Tages- und Festgelder sowie in Aktienfonds oder ETFs (Indexfonds) an. Durch den Mix stellen Sie sicher, dass das Geld sich auch vermehrt und trotzdem ein Teil verfügbar ist. Bewährt hat sich bei vielen Eltern ein sogenanntes Kinderkonto (Tagesgeld) für die kurzfristigen „Belastungsspitzen“ und ein langfristig ausgerichteter Aktien-ETF-Sparplan.

  2. Doch auf welchen Namen soll das Geld angelegt werden? Bitte denken Sie daran – Geld, das auf den Namen der Kinder angelegt ist, ist das Geld der Kinder. Mit 18 können sie damit machen, was sie wollen. Eine Reise, ein großes Auto, eine schicke Wohnungseinrichtung. Nicht immer ist das im Sinne der Eltern. Daher plädiere ich immer für eine Aufteilung. Natürlich sollte das Geld, das die Kinder selbst erspart haben oder welches von Geschenken von Oma und Opa kommt, auf den Namen der Kinder angelegt sein. Wenn Sie aber etwa für die Ausbildung sparen, dann legen Sie das Geld auf Ihren Namen an. So können Sie es den Kindern zuwenden, wann und in welcher Höhe Sie es für richtig halten.

  3. Ein weiterer Aspekt ist, dass ein zu großes Vermögen auf den Namen der Kinder dazu führen kann, dass z.B. der Bafög-Anspruch nicht besteht oder – bei größeren Vermögen – ein eigener Krankenkassenbeitrag fällig wird. Auch das sollten Sie bedenken.

  4. Banken „werben“ teilweise damit, dass Eltern den Sparerfreibetrag der Kinder nutzen können, wenn das Geld auf den Namen der Kinder angelegt wird. Widerstehen Sie dieser Versuchung – es gilt hier der Spruch „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“. Die „Rückschenkung“ könnte als Steuerhinterziehung ausgelegt werden. Zudem ist der Schenkungssteuerfreibetrag von Kindern zu Eltern auf 20.000 Euro begrenzt!

  5. An dem Tag, an dem die Kinder 18 werden, entfällt bei Minderjährigen-Konten die Verfügungsberechtigung der Eltern. Die jungen Erwachsenen werden in der Regel kurz vorher aufgefordert, sich mittels Post-ID Verfahren (zukünftig vielleicht auch mehr Video-ID-Verfahren) zu legitimieren. Eltern, die Sorge haben, dass die Kinder das Geld „verprassen“, könnten das Vermögen vor der Volljährigkeit in ein länger laufendes Festgeld für das Kind packen, in der Hoffnung, dass die Kinder mit 23 oder 24 dann vernünftiger sind. Sämtliche Risiken sind damit aber nicht abgewendet, denn die Kinder könnten das Festgeld beleihen.

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Viel Erfolg beim Sparen für den Nachwuchs!

Ihre Stefanie Kühn

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