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Die fünf wichtigsten Punkte, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden

«Erbschaft gemäß Berliner Testament» ist keine ausreichende Erbeinsetzung. Der Erbe muss genau festgelegt sein. Foto: Jens Büttner
«Erbschaft gemäß Berliner Testament» ist keine ausreichende Erbeinsetzung. Der Erbe muss genau festgelegt sein. Foto: Jens Büttner

„Versteht Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geerbt?“, so lautet eine verbreitete Frage, wenn es um das Thema Erben geht. Doch Sie können einiges dafür tun, dass ein Erbe die Familie nicht entzweit.

1. Verfassen Sie ein Testament!
Ohne Testament kommt es zur gesetzlichen Erbfolge und die ist häufig nicht im Sinne des Erblassers. Stirbt ein kinderloser Ehegatte, erbt sein hinterbliebener Ehepartner nur zu drei Viertel. Das letzte Viertel geht an die Eltern des Erblassers oder – wenn die Eltern bereits tot sind – an die Geschwister der Verstorbenen. Sind die Partner nicht verheiratet, erbt der andere ohne Testament überhaupt nichts!

Wichtig: Ein privates Testament ist nur wirksam, wenn es komplett handschriftlich verfasst und mit Unterschrift versehen ist. Das Datum ist hilfreich, da immer das aktuellste Testament gilt. Gegen eine Gebühr von 75 Euro kann es beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dies ist empfehlenswert, um sicherzustellen, dass das Testament nach Ihrem Tod nicht „verschwindet“.

2. Vermeiden Sie Erbengemeinschaften!
Werden mehrere Personen Erben, bilden sie rechtlich eine „Zwangsgemeinschaft“ -die Erbengemeinschaft. Zu einer Erbengemeinschaft kann es kommen, wenn der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben einsetzt oder wenn – ohne Testament – aufgrund gesetzlicher Erbfolge mehrere Personen Erben werden. Häufigster Fall ist die Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern des Verstorbenen. Da auch Kinder aus vorigen Ehen des Erblassers gesetzliche Erben sind, entstehen ohne Testament so häufig streitanfällige Erbengemeinschaften. Besonders problematisch an Erbengemeinschaften ist, dass alle Nachlassgegenstände allen Erben gemeinsam gehören und jeder – egal wie hoch seine Erbquote ist – grundsätzlich mitbestimmen darf. Auch kann jeder Erbe jederzeit die Auflösung und Versilberung des Nachlasses durchsetzen.

Vermeiden kann der Erblasser eine Erbengemeinschaft dadurch, dass er nur einen Alleinerben bestimmt und den anderen Personen Vermächtnisse zukommen lässt. Das sind Ansprüche gegen den Erben. Wertmäßig können so ebenfalls alle Personen so gestellt werden, wie der Erblassers es wünscht. Rechtsnachfolger des Erblasser ist aber nur der Alleinerbe.

3. Formulieren Sie eindeutig!
Juristische Laien formulieren in Testamenten oft ungenau, was nach dem Tod des Verfassers oft zu Auslegungsstreitigkeiten führt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zum Beispiel keine gegenständliche Erbeinsetzung. Vermeiden Sie daher Formulierungen in Ihren Testamenten wie „mein Haus erhält meine Frau, mein Geldvermögen erhält mein Sohn und meine Uhrensammlung bekommt mein Enkel“. Setzen Sie stattdessen klare Quoten ein: „Meine Frau wird Erbin zu 50%, mein Sohn wird Erbe zu 30% und mein Enkel Erbe zu 20%.“ Mittels sogenannten Vorausvermächtnissen oder Teilungsanordnungen können Sie dann den eingesetzten Erben bestimmte Gegenstände zuweisen. Bei einer Teilungsanordnung muss ein Erbe im Gegensatz zum Vorausvermächtnis einen Ausgleich an die anderen Erben zahlen, wenn er Gegenstände erhält, die mehr wert sind, als es seiner Erbquote entspricht.

Wenn Sie Erbengemeinschaften ganz vermeiden wollen (siehe Punkt 2), könnten Sie im vorigen Beispiel die Frau als Alleinerbin (also zu 100%) einsetzen und dem Sohn und dem Enkel per Vermächtnis Geldvermögen (bitte genau definieren, was Sie darunter verstehen) und die Uhrensammlung zukommen lassen. Aufpassen müssen Sie aber auf folgendes:

4. Beachten Sie Pflichtteilsansprüche!
Werden Kind enterbt, weil der Ehegatte zum Beispiel (zunächst) Alleinerbe wird – so beim häufig gewählten sogenannten Berliner Testament – haben diese einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Hat dieser nicht genügend Geld flüssig, weil er beispielsweise nur eine Immobilie geerbt hat, muss er diese notfalls verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.
Sicher vermeiden lässt sich ein Pflichtteilsverlangen nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblasser einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt. Dazu wird er aber häufig nicht – und wenn doch, dann nur gegen eine ordentliche Abfindung – bereit sein.
Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln im Testament können eine gewisse Abschreckung bieten. So können Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament beispielsweise verfügen, dass das Kind beim Tod des längerlebenden Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält, wenn es bereits im ersten Erbfall einen solchen fordert.

Pflichtteilsberechtigt sind übrigens Kinder, Enkel (wenn die Kinder bereits vorverstorben sind), Ehegatten und Eltern kinderloser Erblasser.

5. Sparen Sie nicht beim Testament, dann sparen Sie Ihren Erben Ärger!
Es lohnt sich meist, sich bei der Erstellung eines Testaments von einem versierten Rechtsanwalt oder Notar beraten und unterstützen zu lassen. Denn bei der Formulierung können viele Fehler gemacht werden, für die dann die Erben mit Ärger und Rechtsstreitigkeiten bezahlen.

Kümmern Sie sich rechtzeitig um dieses schwierige, aber wichtige Thema.
Ihre Stefanie Kühn