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Die 7 Vorteile einer Ehe

Eine Ehe kann sich finanziell für beide Partner durchaus lohnen (Bild: Thinkstock)
Eine Ehe kann sich finanziell für beide Partner durchaus lohnen (Bild: Thinkstock)


Viele Paare leben heute unverheiratet zusammen, weil „die Liebe das Wichtigste ist, nicht der Trauschein“. Das ist grundsätzlich auch richtig, aber eine Heirat hat einige finanzielle und rechtliche Vorteile, die Sie zumindest kennen sollten, bevor Sie sich dagegen entscheiden.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, nach dem auch zwei Personen gleichen Geschlechts standesamtlich heiraten und eine Lebenspartnerschaft eingehen können, wurden die rechtlichen Wirkungen einer heterosexuellen Ehe weitgehend auf homosexuelle Paare übertragen. Nachfolgend verwende ich die Begriffe Ehe/Lebenspartnerschaft und Ehepartner/Lebenspartner/Ehegatte daher synonym.

1. Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft
Wenn Ehepartner nicht in einem Ehevertrag etwas anderes regeln, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird im Falle der Beendigung der Ehe verglichen, welchen Vermögenszugewinn jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss von der Differenz zum Zugewinn des anderen die Hälfte an diesen abgeben. Wird die Ehe durch Tod eines Ehepartners beendet, wird statt einer konkreten Zugewinnberechnung der Erbteil des Überlebenden pauschal um ein Viertel erhöht.

2. Ehegattensplitting und Steuerklassenwahl
Ehegatten stehen im Einkommensteuerrecht diverse Besserstellungen gegenüber Nichtverheirateten zu. Das Ehegattensplitting bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten hälftig auf beide Ehegatten verteilt wird, darauf die Einkommensteuer berechnet und die so berechnete Einkommensteuer verdoppelt wird. Aufgrund des progressiven Steuertarifs ergibt sich ein Gesamt-Steuervorteil für Ehegatten gegenüber nicht Verheirateten besonders dann, wenn ein Partner wesentlich besser verdient als der andere. Je nach Höhe und Unterschied des Einkommens der Ehepartner sparen diese so durch den Splittingtarif bis zu mehreren tausend Euro Steuern im Jahr, da nicht Verheiratete steuerlich wie zwei Alleinstehende behandelt werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 können auch Lebenspartner den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Auch können nur verheiratete Paare die für sie günstigste Kombination der Steuerklasse wählen.

3. Erbrecht
Nur Verheiratete/Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht. Lebt ein Paar also ohne Trauschein zusammen, erbt der länger Lebende nur dann etwas, wenn der Verstorbene ihn mittels eines Testamentes ausdrücklich als Erben bedacht hat oder ihm ein Vermächtnis zukommen ließ. Wird dies versäumt, erben statt dem geliebten Lebenspartner die Eltern, Geschwister oder sonstige Verwandte, zu denen der Verstorbene vielleicht keinerlei Kontakt hatte. Ehegatten hingegen erben mindestens zu ein Halb, wenn der Verstorbene auch Abkömmlinge hatte und die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen hatten.

4. Freibeträge und Steuersätze bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer
Ehegatten steht bei Schenkungen des anderen Ehegatten an sie ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Dies gilt auch bei Erwerben von Todes wegen. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe erfolgt also nur, wenn diese im Zehnjahreszeitraum erfolgten. Der Freibetrag für Nicht-Verheiratete beträgt hingegen lediglich 20.000 Euro. Das kann richtig teuer für den Überlebenden werden. Insbesondere, wenn der Verstorbene ihm eine Immobilie vererbt, aber kein weiteres Vermögen für die Zahlung der Erbschaftsteuer vorhanden ist, kann das den überlebenden Lebensgefährten in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Nur Ehegatten können sogar schenkungsteuerfrei und ohne Anrechnung auf den Freibetrag dem anderen Ehegatten das gemeinsam bewohnte Familienheim oder einen Anteil daran schenken.

Aber nicht nur die Freibeträge sind für Verheiratete viel höher, sondern auch die Steuersätze wesentlich niedriger. Erhält ein Ehegatte durch Schenkung oder Erbe mehr als seinen Freibetrag vom anderen, ist der darüber hinausgehende Erwerb (nur) mit folgenden Steuersätzen zu versteuern: Bis 75.000 Euro mit 7 Prozent, bis 300.000 Euro mit 11 Prozent, bis 600.000 Euro mit 15 Prozent und bis 6 Millionen Euro mit 19 Prozent. Nicht-Verheiratete müssen alle diese Beträge mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern.

5. Rente und gesetzliche Krankenversicherung
Ehegatten und Lebenspartner erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung mitversichert, wenn er kein oder nur ein niedriges eigenes Einkommen hat. Bei Nicht-Verheirateten muss sich jeder selbst krankenversichern. Eine Witwenrente gibt es nicht.

6. Bestattungsrecht
Die Totenfürsorgepflicht, also das Recht und die Pflicht für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen und die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, liegt zunächst beim Ehegatten, ansonsten bei den nächsten Familienangehörigen. Nicht-Verheiratete zählen nicht zu diesem Kreis.

7. Unterhalt und Versorgungsausgleich
Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche stehen nach der Beendigung einer Beziehung nur verheirateten Partnern und Lebenspartnern, nicht aber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu. Ein nicht verheirateter Lebensgefährte ist insofern ohne Absicherung.

Fazit: Auch wenn Sie nur aus Liebe zusammenleben sollten, kann es sich somit lohnen, über eine Heirat oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft nachzudenken.
Ihre Stefanie Kühn