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Achtung Finanzamt: Wenn Schenken teuer wird

Laut Medienberichten hat die Ex-Freundin von Torwartlegende Oliver Kahn Probleme mit der Steuer, weil sie im Fernsehen seine teuren Geschenke präsentiert hat. Das brachte das Finanzamt wohl darauf, Schenkungsteuer nachzufordern. Erfahren Sie hier, was Sie zur Schenkungsteuer wissen und beachten müssen, damit Ihnen nicht ähnliches passiert.

Mit der Schenkungsteuer will der Gesetzgeber den „beim Beschenkten ohne Gegenleistung eingetretenen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuern“. Zu deutsch: Wenn einer zu viel geschenkt bekommt, will der Staat etwas ab haben. Die Schenkungsteuer greift, wenn Schenker oder Beschenkter Deutsche sind. Die Höhe der letztlich zu zahlenden Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und natürlich dem Wert der Schenkung ab.

Freibeträge bei der Schenkungsteuer
Das Schenkungsteuergesetz gewährt je nach Verwandtschafts-/Verschwägerungsgrad unterschiedlich hohe Freibeträge. Sind die Beschenkten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Schenkers beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Kindern und Stiefkindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro von jedem Elternteil zu. Enkel erhalten immerhin noch 200.000 Euro Freibetrag zugestanden und Eltern, Großenkel und Urenkel 100.000 Euro.

Alle anderen Personen - wie Nichten und Neffen, Geschwister, aber auch Lebensgefährten, Ex-Freundinnen und Schwiegerkinder – erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Geschenke von Oliver Kahn waren also offenbar deutliche teurer.

Diese Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Eltern könnten ihrem Kind also alle zehn Jahre 800.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfiele. Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es noch verschiedene Steuerbefreiungen. So können sich Ehegatten beispielsweise steuerfrei Eigentum am selbst bewohnten Familienheim schenken.

Steuersätze bei der Schenkungsteuer
Der Freibetrag wird vom Wert der Schenkung abgezogen und der verbleibende Rest muss mit einem Steuersatz versteuert werden, der wiederum je nach verwandtschaftlicher Nähe zum Schenker unterschiedlich hoch ist.
So müssen Beschenkte der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Urenkel) einen nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Wert der Schenkung bis 75.000 Euro nur mit 7 Prozent versteuern, während beispielsweise Nichten und Neffen, Geschwister und Schwiegerkinder zur Steuerklasse II gehören und daher schon 15 Prozent zahlen müssen. Alle anderen Personen der Steuerklasse III beginnen mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Bei höheren steuerpflichtigen Erwerben steigen auch die Steuersätze. In Steuerklasse I werden beispielsweise bis 300.000 Euro 11 Prozent und bis 600.000 Euro 15 Prozent fällig. In Steuerklasse II sind es schon 20 und 25 Prozent, in Steuerklasse III weiterhin 30 Prozent.

Ein Beispiel macht die unterschiedlichen Auswirkungen von Freibetrag und Steuersatz deutlich:
Ein bekannter Torwart macht seiner Mutter und seiner Freundin jeweils Geschenke im Wert von 200.000 Euro. Der Mutter steht ein Freibetrag von 100.000 Euro zu, der Freundin nur 20.000 Euro. Die verbleibenden 100.000 Euro muss die Mutter mit 11 Prozent versteuern, also 11.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Für die Freundin wird es teurer: 180.000 Euro werden mit einem Steuersatz von 30 Prozent belegt, sodass das Finanzamt 54.000 Euro Schenkungsteuer fordert.

Steuererklärungspflicht
Jede Schenkung ist – vom Schenker oder Beschenkten - grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Ein besonderes Formular ist dafür nicht erforderlich. In der Anzeige sollten die beteiligten Personen, der Zeitpunkt der Schenkung, der Gegenstand und der Wert benannt werden sowie Angaben zu dem persönlichen Verhältnis der Beteiligten gemacht werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn das Finanzamt durch andere, etwa einen Notar, der eine Grundstücksschenkung beurkundet hat, Kenntnis von der Schenkung erhält.

Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es trotz der Freibeträge zu einer Festsetzung von Schenkungsteuer kommen kann, fordert es die Beteiligten zur Abgabe einer Schenkung-Steuererklärung auf. Dann haben diese mindestens einen Monat Zeit, die Steuererklärung abzugeben.

Fünf Tipps zur Schenkungsteuer
•    Wenn Sie größere Schenkungen planen, die den Freibetrag des Beschenkten übersteigen, nutzen Sie die Möglichkeit, dass der Beschenkte den Freibetrag alle zehn Jahre neu in Anspruch nehmen kann. Wollen Sie beispielsweise Ihrer neunjährigen Nichte zum 20. Geburtstag 40.000 Euro schenken, fällt keine Schenkungsteuer an, wenn Sie Ihr jetzt 20.000 und zum 20. Geburtstag wieder 20.000 schenken. Schenken Sie ihr hingegen alles auf einmal, muss Sie darauf 3.000 Euro Schenkungsteuer zahlen.

•    Bei der Schenkung von Immobilien lässt sich durch einen Nießbrauchsvorbehalt Schenkungsteuer sparen. Verschenkt jemand beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung, behält sich aber das Recht vor, die Mieterträge lebenslang zu erhalten, mindert dieser Nießbrauchsvorbehalt den Wert der Schenkung. Da der Wert der Nießbrauchs von der statistischen Lebenserwartung des Schenkers abhängt, ist der Wert des Nießbrauchs und damit die Minderung des Schenkungswertes umso höher, je jünger der Schenker ist.

•    Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen sind Schenkungen von Hausrat (41.000 Euro) und anderen beweglichen Gegenständen (12.000 Euro) – mithin 53.000 Euro - an Personen der Steuerklasse I (u.a. Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern) steuerbefreit. Zu Gegenständen des Hausrats zählen zum Beispiel auch Laptop, Videokamera oder Fernseher. Die Befreiung gilt hingegen nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

•    Übliche Gelegenheitsgeschenke (zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit, zur Taufe oder zu Weihnachten) sind ebenfalls steuerfrei, solange sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Was angemessen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten abzustellen.

•    Vorsicht bei Gemeinschaftskonten: Wenn ein vermögenderer Ehegatte sein Vermögen in einem Gemeinschaftskonto oder -depot anlegt, kann das Finanzamt darin die Schenkung des halben Wertes an den anderen Ehepartner sehen.

Sie sehen, wer richtig schenkt spart Geld.

Ihre Stefanie Kühn