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Winterreifen – jetzt wechseln?

Winterreifen – jetzt wechseln? (Bild: Thinkstock)
Winterreifen – jetzt wechseln? (Bild: Thinkstock)

Von O bis O, von Oktober bis Ostern, soll ein PKW mit Winterreifen ausgestattet sein – so lautet eine alte Regel für Autobesitzer. Doch in diesem Jahr war Ostern sehr früh und die Temperaturen fahren nach wie vor Achterbahn. Lesen Sie hier, wann der Reifenwechsel sinnvoll ist und was passieren kann, wenn Sie ohne Winterräder erwischt werden.

Damit hatte eigentlich niemand mehr gerechnet und so mancher hielt es für einen Aprilscherz: Ein plötzlicher Schneeeinbruch sorgte Anfang April für spiegelglatte Straßen und leider auch für viele Unfälle. Tja, der April macht eben, was er will: Regen, Sonne und gerade nachts vielerorts noch Frost und Reifglätte.

Deshalb sollten Autofahrer in diesem Jahr entgegen der O-bis-O-Regel die Winterreifen lieber noch drei, vier Wochen länger fahren. Das gilt vor allem auch für all diejenigen, die in höheren Lagen unterwegs sind. Denn Winterreifen sind laut der Straßenverkehrsordnung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Pflicht. Ein konkreter Termin, wann gewechselt werden darf, ist nicht im Gesetz verankert.

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Wer ohne erwischt wird, obwohl das Fahrzeug mit M+S-Reifen ausgerüstet sein müsste, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro und sogar einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer andere behindert, weil er mit Sommerreifen über die Straßen rutscht, zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt. Werden andere gefährdet, sind 100 Euro plus ein Punkt fällig und kommt es sogar zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 120 Euro zuzüglich ebenfalls eines Punkts im Verkehrszentralregister.

Zudem ist es äußerst fraglich, ob die Versicherung im Schadensfall greift. „Kommt es wegen Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zu erheblicher Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen. Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann“, so der ADAC.

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Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind Anhänger sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, da die ohnehin grobstollige Rädern besitzen. Dies gilt aber andererseits nicht für Fahrzeuge wie Geländewagen oder Quads, die mit grobstolligen Sommerreifen ausgestattet sind.

Wer allerdings eine Reifenpanne hat und nur einen Sommerreifen als Reserverad dabei hat, muss keine Strafe fürchten, wenn er mit dem Notbehelf die Fahrt fortsetzt. Allerdings muss dabei Vorsicht geboten sein und der Reifen muss bei nächstmöglicher Gelegenheit wieder getauscht werden, so der ADAC.

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