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Steuererklärung 2014: Reisekosten für Arbeitswege – mehr absetzen

Reisekosten für Arbeitswege - mehr absetzen. (Bild: Thinkstock)
Reisekosten für Arbeitswege - mehr absetzen. (Bild: Thinkstock)

Arbeitnehmer, die in 2014 viel auf Achse waren, profitieren von den neuen steuerlichen Regeln, die seit Anfang des Jahres gelten. Denn das Finanzamt akzeptiert nun höhere Reisekosten. Finanztest erklärt, welche Vorteile Sie für sich geltend machen können.

Am 31. Mai 2015 ist der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung 2014. Wer eine Steuererklärung machen muss und keine Fristverlängerung beantragt hat oder die Erklärung von einem Steuerberater erledigen lässt, muss bis dahin die Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Für alle, die beruflich in 2014 viel unterwegs waren, lohnt sich die Erklärung in diesem Jahr mehr. Denn seit Anfang dieses Jahres gelten neue Regeln für Arbeitswege.

Besondere Vorteile ergeben sich dadurch beispielsweise für Monteure, Architekten, Aushilfslehrer, Zusteller und Handwerker, erklärt Finanztest. Auch für alle diejenigen, die aus beruflichen Gründen Fahrzeuge steuern, wie Notarztwagen- und Busfahrer. Wer als Arbeitnehmer in 2014 Auswärtstermine wahrgenommen hat, zu Vorstellungsgesprächen gefahren ist oder etwa Fortbildungen, Messen oder Kongresse besucht hat, kann ebenfalls mehr Kosten absetzen. Denn neben den Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die Arbeitnehmer bisher geltend machen konnten, darf nun jeder der mehr als acht Stunden unterwegs war, mindestens zwölf Euro für Verpflegung absetzen. Ab 24 Stunden sind es 24 Euro.

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Bevor Sie sich an die Abrechnung machen, klären Sie, welche Strecken gewöhnliche Arbeitswege waren und welche unter Reisekosten fallen. „Waren Sie zum Beispiel von der Wohnung zur einzigen oder ersten von mehreren Tätigkeitsstrecken unterwegs, dürfen Sie nur die einfache Entfernung mit pauschal 30 Cent je Kilometer abrechnen. Oder Sie geben Ihre Kosten für öffentliche Verkehrsmittel an, wenn das günstiger ist“, erklären die Finanztester. Wer statt mit einem Pkw, mit anderen Fahrzeugen, etwa mit einem Motorroller unterwegs ist, kann 20 Cent pro Kilometer geltend machen.

Vorteile bei mehreren Tätigkeitsstätten

Für alle, die an mehreren Arbeitsstätten beschäftigt sind, gilt es zu klären, welches die erste Tätigkeitsstätte ist. Denn während der Weg zur ersten Arbeitsstätte nur als einfache Strecke angerechnet wird, dürfen Sie für alle weiteren Fahrten jeden gefahrenen Kilometer abrechnen und auch alle anderen Reisekosten geltend machen – wie etwa die Verpflegungspauschale. Beispielsweise könnte ein Heizungsmonteur, der morgens erst in seine Firma fährt, die erste Fahrt als Arbeitsweg abrechnen und für eine danach folgende Fahrt zu einem Kunden dann jeden gefahrenen Kilometer als Reisekosten absetzen.

Die erste Tätigkeitsstätte legen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber fest. Dann können Sie die für Sie günstigste Variante wählen. Kümmert sich der Arbeitgeber nicht, legt das Finanzamt die erste Tätigkeitsstätte fest, was sich allerdings ungünstig auf die Abrechnung auswirken könnte. Deshalb ist es besser, wenn Sie mit Ihrem Chef die steuerlich günstigste Lösung wählen.

Zusätzlich zu den gefahrenen Kilometern können Arbeitnehmer auch alle Nebenkosten geltend machen, so das Verbrauchermagazin. Dazu gehören beispielsweise Park-, Mautgebühren, Garagenmieten sowie Gepäck- und Mietwagenkosten.

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Neue Regelung für Übernachtungen

Für Übernachtungskosten gilt: Liegen Belege vor, werden die vom Finanzamt auch anerkannt. Aber auch hier gibt es Neuerungen, nämlich dann, wenn die Auswärtstätigkeit an einer einzigen Tätigkeitsstätte länger als 48 Monate dauert. „Nach dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer maximal 1000 Euro im Monat für ihre Unterkunft abrechnen. An den anderen Reisekosten ändert sich aber nichts“, erklären die Experten von Finanztest. Erst wenn die Auswärtstätigkeit für mindestens sechs Monate unterbrochen werde, beginne die Vierjahresfrist neu.

Den vollständigen Bericht von Stiftung Warentest zum Thema „Arbeitswege“ finden Sie hier (kostenpflichtig).

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