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Steuererklärung: Abgabefrist verpasst?

Der 31. Mai war Stichtag für die Steuererklärung 2015. (Bild: Getty)
Der 31. Mai war Stichtag für die Steuererklärung 2015. (Bild: Getty)

Der 31. Mai war Stichtag für die Steuererklärung 2015. Bis dahin mussten die Unterlagen beim Finanzamt liegen. Wer die Abgabefrist verpasst hat, muss mit Zuschlägen, Zinsforderungen, Zwangsgeld oder einer Steuerschätzung rechnen. Finanztest erklärt, was Sie noch tun können und ab wann es teuer wird.

Für viele Arbeitnehmer ist die jährliche Steuererklärung eine lästige und mühsame Angelegenheit. So mancher schiebt den Papierkram bis zum letzten Drücker vor sich her. Wer allerdings die Abgabefrist verpasst, muss mit Sanktionen vom Finanzamt rechnen. Nicht selten werden säumige Steuerzahler dann unter anderem mit Zwangsgeld bestraft oder erhalten eine für sie unvorteilhafte Steuerschätzung.

Am 1. Juni lief in diesem Jahr die Frist für alle die ab, die Ihre Erklärung auf eigene Faust machen. Alle, die sich von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, haben mit der Abgabe der Unterlagen bis zum 31. Dezember Zeit.

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Wer in diesem Jahr die Frist verpasst hat, sollte die Erklärung möglichst schnell nachholen.  „In den ersten Wochen nach dem 31. Mai regt sich das Finanzamt meist nicht. In dieser Zeit  können Sie Ihre Steuererklärung  nachholen, ohne dass Sie Sanktionen befürchten müssen“, erklären die Experten vom Verbrauchermagazin Finanztest. Eine andere Möglichkeit sei, telefonisch oder per Post eine Fristverlängerung für die Abgabe zu beantragen, das geht auch rückwirkend.

Denjenigen, die gar nichts unternehmen, schickt das Finanzamt sechs bis acht Wochen nach Fristablauf eine Erinnerung, in der eine erneute Frist von vier bis sechs Wochen für die Abgabe gesetzt wird. Noch müssen Steuerzahler dann nicht mit Strafen rechnen, das Finanzamt weist aber bereits auf Zwangsgeld und Schätzung hin, falls die Abgabe wieder versäumt wird.

Es drohen bis zu 25.000 Euro Strafe

Im nächsten Schritt droht das Finanzamt mit Zwangsgeld. „Reagieren Sie nach der Zwangsgeldandrohung immer noch nicht, wird ein Zwangsgeld festgesetzt. Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen“, so die Verbraucherschützer.

Darüber hinaus darf der Fiskus auch einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn eine Erklärung stark verspätet abgegeben wurde. Die kann laut Finanztest derzeit bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro betragen. Ob der Zuschlag anfalle und wie hoch er sei, liege im Ermessen des Sachbearbeiters. Ab dem 16. Monat nach Ende des zu erklärenden Zeitraums  könne die Behörde zusätzlich zum Verspätungszuschlag 0,5 Prozent Zinsen pro vollen Monat verlangen, heißt es weiter.

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Als weiteres Mittel steht dem Finanzamt die Steuerschätzung zur Verfügung. „Sie fällt in der Regel höher aus als die tatsächliche. Das soll Steuerzahler anhalten, Ihre Steuererklärung abzugeben“, so die Finanztester.

Davon, die Steuerlast einfach zu bezahlen, die eine Schätzung ergeben hat, raten die Experten dringend ab. Denn dann gehe die Steuerbehörde davon aus, dass die geschätzte Steuerlast niedriger war als die tatsächliche. Da auch nach der Schätzung die Abgabepflicht weiter besteht, droht dann im schlimmsten Fall ein Straf- oder Bußgeldverfahren.

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