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Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung

Renovieren oder nicht?
Renovieren oder nicht?

Muss eine Mietwohnung beim Auszug renoviert werden oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat jüngst neue Urteile zugunsten von Mietern getroffen. Danach müssen Mieter beim Auszug nicht renovieren, wenn sie in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind. Finanztest erklärt die wichtigsten Neuerungen zum Thema Mietrecht.

Aus einer Mietwohnung ausziehen, ohne zu renovieren – das ist laut jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt erlaubt, wie das Verbrauchermagazin Finanztest berichtet. Das Blatt verweist auf zwei „aufsehend erregende Urteile“, nach denen die bisherige Rechtsprechung umgekehrt werde.

Im ersten Fall hatten sich Mieter in Berlin geweigert, eine Wohnung beim Auszug zu streichen, da sie sich im Mietvertrag verpflichtet hatten, beim Einzug drei Zimmer selbst zu renovieren. Die Karlsruher Richter entschieden zugunsten der Mieter: „Wer als Mieter in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss bei Auszug nicht malern (Az. VIII ZR/185/14).“ Die Konsequenz aus dem Urteil sei, dass Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung eingezogen seien, weder malern, noch Schönheitsreparaturen erledigen müssen. Stattdessen könnten Sie von nun an bei anstehenden Renovierungen vom Vermieter verlangen, auf seine Kosten zu malern, so Finanztest

In manchen Fällen können Mieter Geld zurück verlangen

Das zweite Urteil, auf das Finanztest verweist, betrifft die sogenannten Quotenklauseln. Die seien nach neuer Rechtsprechung des BGH nun unwirksam (Az. VIII ZR 242/13). „Sie heißen auch Abgeltungsklauseln. Mieter brauchen nicht anteilig zu bezahlen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsfristen ausziehen. Mehr noch: Viele können Geld vom Vermieter zurückverlangen, wenn sie die Arbeiten bereits gemacht haben und schon ausgezogen sind“, erklären die Experten. Allerdings müsse man sich in einem solchen Fall beeilen, da die Ansprüche nach sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses verjähren würden, so das Verbrauchermagazin.

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Was für Mieter bares Geld wert ist, benachteiligt Vermieter. Denn die müssen es akzeptieren, dass ein Mieter, dem eine frisch renovierte Wohnung übergeben wurde, nach einem Jahr auszieht, ohne sich an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen. „Damit gerät die Mietkalkulation aus den Fugen“, warnt Hauptgeschäftsführer Kai Warnecke von Haus & Grund gegenüber Finanztest.

Vor allem private Vermieter würden dadurch stark belastet. Zudem habe der BGH in den vergangenen Jahren viele der bisher dahin gültigen Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt. Haus & Grund fordert deshalb nun eine gesetzliche Neuregelung.

Im Einzelfall strittig

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Außerdem komme hinzu, dass es im Einzelfall durchaus strittig sein könne, wann eine Wohnung als renoviert oder unrenoviert zu gelten hat. „Laut BGH kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Kratzer oder Flecken. Gebrauchsspuren fallen nur ins Gewicht, wenn sie erheblich sind. Umso wichtiger wird es daher künftig sein, bei Einzug ein Übergabeprotokoll zu erstellen“, so das Verbrauchermagazin Finanztest.

Den vollständigen Bericht der Stiftung Warentest zum Thema „Schönheitsreparaturen“ finden Sie hier (kostenpflichtig).

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