Immobilien: verschenken oder vererben?
Immobilien im Wert von über einer Billion Euro werden in den kommenden Jahren vererbt. Das freut auch den Staat, denn wenn Häuser und Wohnungen den Eigentümer wechseln, kassiert er kräftig mit. Deshalb gilt es zu überlegen, den Besitz schon zu Lebzeiten zu übertragen, um Steuern zu sparen, rät Finanztest in der aktuellen Ausgabe. Das Verbrauchermagazin erklärt, in welchen Fällen verschenken günstiger als vererben ist.
„Das Häuschen sollen einmal die Kinder haben“ – in Deutschland geben die meisten Eltern ihren Wohnbesitz an ihre Kinder weiter. Laut einer noch unveröffentlichten Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge steigt die Wahrscheinlichkeit in Deutschland Wohneigentum zu erben langfristig auf 65 Prozent, berichtet Finanztest in der aktuellen Ausgabe.
Doch wer lange auf ein Haus oder eine Wohnung gespart oder viele Jahre Kredite abbezahlt hat, möchte den Besitz natürlich gerne ungeschmälert an seine Erben weitergeben. „Gerade bei größeren Vermögen bietet es sich an, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben. Das kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen – vor allem, wenn man dabei eine Generation überspringt“, erklären die Experten.
Doch die eine ultimative Lösung für alle gibt es nicht. Zudem werden auch bei einer Schenkung Steuern fällig. „Die Steuern können so hoch sein, dass Sie dem Empfänger das Erbe madig machen. Zwischen sieben und 50 Prozent kassiert der Fiskus, wenn Vermögen ohne Gegenleistung den Eigentümer wechselt“, so Finanztest.
Beim Schenken mehr Freibeträge
Der Unterschied zwischen Schenken und Vererben ist jedoch, dass beim Schenken persönliche Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden können. Für die Höhe der Freibeträge ist der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Je näher, desto geringer fällt die Steuer aus. Ehepartner sind mit einem Freibetrag von 500.000 Euro am besten dran, es folgen Kinder, Stief- und Adoptivkinder mit 400.000 Euro und Enkel und Stiefenkel sind immerhin noch mit 200.000 Euro Freibetrag dabei.
Unverheiratete und nicht Verwandte sind im Nachteil
Unverheiratete Paare sind ebenso wie Nichten und Neffen im Nachteil – sie werden nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wie Fremde behandelt und müssen Steuern auf alles zahlen, das einen Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt. Doch trotz mehr Möglichkeiten, Freibeträge auszunutzen, ist eine Schenkung nicht immer empfehlenswert. Gerade dann wenn es Unstimmigkeiten in der Familie gibt. Denn ist das Eigentum einmal übertragen und sind die Einträge im Grundbuch geändert, gibt es kein Zurück.
Absichern für den Ernstfall
Gegen Bedenken, dass der Beschenkte plötzlich insolvent werden und damit auch das Eigenheim verloren sein könnte, können sich Schenker mit ausgefeilten Übergabeverträgen absichern, so Finanztest. So könne man beispielsweise bestimmen, dass im Fall einer Insolvenz das Haus an den Schenker zurückfallen soll oder aber bei einer Scheidung dem Schwiegersohn nicht die Hälfte des verschenkten Besitzes zusteht. Auch ein lebenslanges Wohnrecht für den Schenker oder dessen Ehepartner kann vertraglich geregelt werden – Wohnungsrecht oder Nießbrauch werden dann mit im Grundbuch eingetragen.
Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Immobilien übertragen“ finden Sie hier (kostenpflichtig).
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