Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 2 Stunden 28 Minuten
  • Nikkei 225

    37.096,01
    -983,69 (-2,58%)
     
  • Dow Jones 30

    37.775,38
    +22,07 (+0,06%)
     
  • Bitcoin EUR

    58.454,77
    +165,42 (+0,28%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.286,23
    +400,69 (+44,00%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.601,50
    -81,87 (-0,52%)
     
  • S&P 500

    5.011,12
    -11,09 (-0,22%)
     

Facebook, Ebay & Co – wie Erben Onlinekonten auflösen können

Wie kann man Onlinekonten auflösen? (Bild: thinkstock)
Wie kann man Onlinekonten auflösen? (Bild: thinkstock)

Wenn ein Mensch stirbt, müssen die Erben den Nachlass verwalten. Das ist oft schon bei materiellen Dingen wie Möbeln, Schmuck oder Sparkonten keine einfache Aufgabe. Noch schwieriger ist es, die Onlinekonten eines Verstorbenen aufzulösen – zumindest dann, wenn die Erben keine Passwörter haben. Hier erfahren Sie, welche Dokumente notwendig sind und wie sich der digitale Nachlass zu Lebzeiten vorbereiten lässt.

Nutzen Sie auch einen Account bei Ebay, Paypal und Facebook? Darüber hinaus haben Sie vielleicht auch kostenpflichtige Mitgliedschaften in Netzwerken abgeschlossen, zahlen für Online-Zeitschriften, eine eigene Domain oder Streaming-Dienste. Dann sollten Sie vorsorgen, wer im Fall Ihres Ablebens Zugriff auf Ihre Onlinekonten haben soll. Denn stehen Erben ohne Zugänge und Passwörter da, wird es schwierig, wie Stiftung Warentest aktuell berichtet.

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beschäftigt sich schon seit längerem mit der Thematik und informiert unter www.machts-gut.de zum digitalen Nachlass. „In jedem Onlinekonto eines Verstorbenen können Rechte oder Verpflichtungen für die Hinterbliebenen schlummern. In sozialen Netzwerken geht es vor allem um Persönliches, wie Bilder oder Nachrichten, die man sichern möchte. Aber es gibt auch Bankkonten, wo noch Geld liegt, oder Versicherungen, Strom- und Gasverträge, durch die Kosten entstehen“, sagt Michaela Schröder, Wirtschaftsjuristin beim vzbv gegenüber test.

So können Erben den digitalen Nachlass ordnen

Der einfachste Weg, um an die Online-Konten eines Verstorbenen zu kommen sind die Zugangsdaten und Passwörter. Erben sollten schriftliche Unterlagen danach durchsuchen sowie auch Daten auf Notebooks, Smartphone, Tablet oder PC mit einbeziehen, rät Stiftung Warentest. Wichtig ist vor allem der Zugriff auf das E-Mail-Postfach, denn dort laufen Informationen und Verbindlichkeiten zusammen.

„Ohne Zugangsdaten sind Erben auf die Hilfe der Webanbieter angewiesen. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, Facebook und Co“, erklären die Experten weiter. Soziale Netzwerke gewähren dabei meist keinen Zugriff auf das Profil, sondern stellen den Erben zur Wahl, ob Sie den Account löschen oder „im Gedenken erhalten“ wollen.

Aber auch dazu ist es nötig, den jeweiligen Anbietern Kopien der Sterbeurkunde und des Erbscheins vorzulegen. Wer nicht alles allein schaffen kann, könne zudem die Hilfe von Bestattungsunternehmen in Anspruch nehmen, heißt es weiter, die kümmern sich dann um die Beschaffung der Urkunden und helfen beim digitalen Nachlass.

So sorgen Sie vor

Wer seinen Erben Ärger ersparen will, regelt am besten vor seinem Ableben den digitalen Nachlass selbst. Am besten Sie bestimmen dann im Testament eine oder mehrere Personen, die Zugriff auf Ihre Onlineaccounts erhalten sollen, so die Warentester. Am wichtigsten ist dabei der E-Mail-Account. Im Vermächtnis können Sie überdies auch gleich festlegen, ob Ihre Erben eventuelle Accounts bei Twitter, Facebook und Google löschen oder „in Gedenken erhalten“ sollen.

Lesen Sie auch: Die dreisten Abzock-Methoden der Billigstrom-Anbieter

Wer kostenpflichtige Abos im Internet abgeschlossen hat, sollte die für seine Erben aufführen, damit sie gekündigt werden und keine weiteren Kosten mehr verursachen können.
Tipp für Passwörter: Nutzen Sie einen Passwortmanager und legen Sie ihn auf einem USB-Stick ab, den Sie zusammen mit Ihrem Nachlass aufbewahren. Dann brauchen Sie nicht alle Passworte einzeln weiter zu geben, sondern nur noch das Master-Passwort für den Manager. Und: „Nur ein handschriftliches Testament ist rechtswirksam. Unterzeichnen Sie persönlich, am besten mit einem Zeugen, der ebenfalls unterschreibt“, so der abschließende Rat der Experten.

Den vollständigen Bericht von Stiftung Warentest zum Thema „Digitaler Nachlass“ finden Sie hier (kostenpflichtig).

Sehen Sie auch: Datenschützer kritisieren neue Facebook-Datenrichtlinie