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Facebook & Co: Regeln für Fotos

Das müssen Sie beim Foto-Posten beachten (Bild: GettyImages)
Das müssen Sie beim Foto-Posten beachten (Bild: GettyImages)

Fast jeder hat immer ein Smartphone und damit auch eine Kamera bei sich. Schöne, lustige und spannende Momente halten wir deshalb heutzutage viel öfter per Foto fest. Nicht selten werden die Bilder dann auch gleich in sozialen Netzwerken hochgeladen. Aber dafür gibt es klare Regeln, die jeder kennen sollte.

Auf dem Festival wird getanzt und gelacht – viele Menschen wollen an einem so schönen Moment auch ihre Freunde teilhaben lassen. Also wird das Smartphone gezückt, ein Selfie geschossen und per Klick dann auch gleich bei Facebook, Twitter oder Co hochgeladen.

Oft sind auf solchen Bildern auch Fremde zu sehen. Darf man die eigentlich mitfotografieren und wie sieht es mit der anschließenden Veröffentlichung im Internet aus? „Es gilt das Recht am eigenen Bild: Jeder darf selbst bestimmen, ob er fotografiert oder gefilmt werden will und vor allem, ob die Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen“, so Finanztest in der aktuellen Ausgabe.

Die Regeln fürs bloße Knipsen seien dagegen weniger streng. Ist ein Foto nur für private Zwecke bestimmt, sei meist keine Erlaubnis notwendig. Wer dagegen ganz gezielt Fremde ablichtet, sollte besser vorsichtig sein, erklären die Experten vom Verbrauchermagazin. Denn dann kommt das Kunsturhebergesetz zum Tragen, das auch für private Aufnahmen gilt. Das besagt, dass Fotos anderer Personen ohne deren Erlaubnis nicht veröffentlicht werden dürfen.

Persönlichkeitsrechte beachten

„Dennoch ist schon das Ablichten eines anderen an dessen Persönlichkeitsrecht zu messen und unter Umständen rechtswidrig“, so Finanztest. Wer sogar an einem FKK-Strand gezielt heimliche Nacktfotos aufnimmt, macht sich strafbar.

Grundsätzlich raten die Experten, Personen die man fotografieren will, um Erlaubnis zu fragen. Bei Erwachsenen gelte es schon als Einverständnis, wenn sie in die Kamera lächeln oder posieren. Wer Kinder fotografieren will, muss die Sorgeberechtigten um Erlaubnis bitten.

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Die Erlaubnis fürs Fotografieren ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Erlaubnis ein Foto ins Internet zu stellen oder per Whatsapp zu verbreiten. Dazu müssen Abgelichtete eine gesonderte Erlaubnis geben.

Wer sich nicht an die Regeln hält, muss damit rechnen, dass die betroffenen Personen zur Unterlassung auffordern.

Ausnahmen für Profis

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Ausnahmen gibt es laut Finanztest für professionelle Fotografen. Wenn die zufällig an einer Sehenswürdigkeit, bei einem Konzert oder in einer Landschaft fremde Personen mit ablichten, ist das nach Paragraf 23 des Kunsturheberrechts erlaubt. Veröffentlichen darf der Fotograf die Bilder dann auch ohne Zustimmung, wenn die mit abgelichteten Personen Teil einer Menschenmenge sind.

„Wenn der Fotograf aber extra die hübsche Brünette in der ersten Reihe heranzoomt und das Bild veröffentlicht, kann das eine Rechtsverletzung sein. Es besteht der Verdacht, dass nicht das Konzert das Motiv ist, sondern die abgebildete Person“, so die Experten.

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