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    "Noname"-Kapseln für Nespresso-Maschinen bleiben erlaubt

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    Düsseldorf (dapd). "Noname"-Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen in Deutschland weiter ohne Auflagen verkauft werden. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht lehnte am Donnerstag im Eilverfahren Patentklagen des Nestlé-Konzerns ab, mit denen der Schweizer Lebensmittelriese zwei Wettbewerber am Verkauf ihrer deutlich preiswerteren Nachahmerprodukte in der Bundesrepublik hindern wollte.

    Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, patentrechtlich geschützt sei allein die Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber der Aufbau der Kaffeekapseln. Die Kaffeemaschinen dürften deshalb mit Fremdkapseln genutzt und solche Fremdkapseln auch von Nestlé-Rivalen vertrieben werden.

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Das letzte Wort im Rechtsstreit um die Nespresso-Kapseln ist damit aber noch nicht gesprochen. Denn neben den nun abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren sind beim Düsseldorfer Landgericht auch noch zwei Hauptsacheverfahren gegen die Nachahmerprodukte anhängig.

    Nestlé wollte in den Eilverfahren die eidgenössischen Konkurrenten Betron und Ethical Coffee Company (ECC (Taiwan OTC: 3633.TWO - Nachrichten) ) dazu zwingen, die Packungen mit großen Warnhinweisen zu versehen, dass die Kapseln für viele Nespresso-Maschinen ungeeignet seien. Dies wäre nach Auffassung der Konkurrenten aber de facto einem Verkaufsverbot gleichgekommen.

    Der Kapselstreit wird erbittert geführt, geht es doch um einen Wachstumsmarkt mit hohen Gewinnspannen. Nestlé macht mit seinen von Hollywoodstar George Clooney beworbenen edlen Kaffeekapseln aus Aluminium inzwischen Milliardenumsätze und hohe Gewinne.

    dapd

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