Die Bundesregierung hat eine neue Regelung fürs Elterngeld verabschiedet. Wer rechtzeitig seine Lohnsteuerklasse ändert, kann nach Aussage von Steuer-Experten die Einbußen gering halten.
Es geschah fast unbemerkt: Im Juni verabschiedete die Bundesregierung eine neue Regelung für das Elterngeld. Sie soll die Berechnung der staatlichen Transferzahlung erleichtern und dafür sorgen, dass die Anträge in Zukunft mit weniger Aufwand bearbeitet werden und das Elterngeld schneller ausgezahlt wird. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) fürchtet jedoch, dass die Antragsteller Schwierigkeiten haben werden, die Höhe der Leistungen im Vorfeld selbst zu berechnen – und vermutlich auch geringere Bezüge erhalten.
Noch bis Ende 2012 wird das tatsächliche Netto-Einkommen der Eltern, nachgewiesen durch Lohnabrechnungen, für die Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt und lediglich ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschalbetrags abgezogen. Sie bekommen 65 Prozent ihres Nettolohns als Elterngeld ausgezahlt. Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch steuerfreie Schichtzulagen bleiben bei der Berechnung außen vor. Das bleibt auch weiterhin so. Für alle Kinder, die ab 2013 zur Welt kommen, gilt allerdings, dass die Eltern ihr Nettoeinkommen selber berechnen. Entscheidend ist dann nicht mehr, welches Einkommen und welche Abgaben auf den Gehaltszetteln stehen. Stattdessen wird in der Regel ein pauschaler Satz von 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. „Weil dieser Wert um rund einen halben Prozentpunkt über den gegenwärtigen Beitragssätzen liegt, verringert sich das Elterngeld bei einem Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 Euro um monatlich 7 bis 10 Euro“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL).
Noch gravierender können die Einschnitte allerdings durch den Abzug der Lohnsteuer sein.
Während viele Ehepaare kurz vor der Geburt ihres Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, damit der Partner, der länger zuhause bleibt, ein höheres Nettogehalt erzielt und damit auch ein üppigeres Elterngeld bekommt, müssen sie sich dazu bereits mindestens sieben Monate vor der Geburt entscheiden. Nur dann kann die Steuerklasse der Berechnung zugrunde gelegt werden.
Der NVL führt das Beispiel einer Mutter an, die 2.000 Euro brutto verdient und erst fünf Monate vor Geburt ihres Kindes die Lohnsteuerklasse wechselt. Kommt das Kind 2012 zur Welt, kriegt sie bei einem Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse III 882 Euro Elterngeld im Monat. Kriegt sie ihr Baby erst im Januar, sind es 59 Euro weniger. Wenn sie von Steuerklasse V in Steuerklasse III wechselt, ist der Unterschied sogar noch drastischer: Statt 805 Euro bekommt sie ab Januar nur 691 Euro.
Insgesamt führt die Neuregelung nach Einschätzung des NVL dazu, dass viele Arbeitnehmer die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr selbst vornehmen können und darüber hinaus weniger Elterngeld erhalten. Auf Elterngeldfragen spezialisierte Steuerberater und Vereine wie der NVL bieten Hilfe an. Uwe Rauhöft sagt: „Die neue Regelung führt außerdem dazu, dass sich Eltern schon früh entscheiden müssen, wer zu Hause bleibt, um Einbußen beim Elterngeld zu vermeiden.“
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