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    Mängel bei Auslieferung des Neuwagens ermöglichen Vertragsrücktritt

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    Karlsruhe (dapd). Ist ein Neuwagen bereits bei der Auslieferung schadhaft, kann der Käufer vom gesamten Vertrag zurücktreten. Auch wenn sich der Kunde zunächst auf eine Nachbesserung einlässt, behält er sein Rücktrittsrecht, wenn die Reparatur nicht zum Neuwagenzustand führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

    Im Streitfall ging es um einen fabrikneuen BMW (Xetra: 519000 - Nachrichten) 320d, der bereits bei der Auslieferung verkratzt und eingedellt war. Der Käufer verweigerte die Abnahme, ließ sich aber auf Nachbesserungen ein. Allerdings blieben die Beschädigungen für Experten sichtbar, wie ein Gutachten belegte.

    Nach dem aktuellen Urteil des BGH hat der Käufer sein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht verloren, weil er zunächst mit der Reparatur einverstanden war. Denn die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit gelte weiter.

    Damit widersprach der BGH der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Das hatte den Rücktritt vom Vertrag verneint, weil der Kunde der Reparatur zugestimmt habe.

    Der BGH stellte jetzt klar, dass die Nachbesserung zu dem Zustand führen müsse, den man bei der Auslieferung eines Neuwagens erwarte. Denn die Fabrikneuheit spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, "da Fahrzeuge, die nicht als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden", heißt es in dem Urteil wörtlich.

    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 374/11)

    dapd

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