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    HSH Nordbank muss keine Sonderzahlungen ausschütten

    Karlsruhe (dapd). Die krisengeschüttelte HSH Nordbank muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Millionenbeträge an ihre stillen Gesellschafter auszahlen. Der II. Zivilsenat wies sieben Klagen in letzter Instanz ab. Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung war das Zahlungsversprechen, das die Landesbank von Hamburg und Schleswig-Holstein 2008 zu Zeiten der Finanzmarktkrise zunächst abgegeben hatte, unwirksam.

    Die HSH Nordbank hatte trotz Finanzkrise auf der Hauptversammlung beschlossen, ihren stillen Gesellschaftern auch für das Jahr 2008 eine Gewinnbeteiligung auszuschütten. Ende 2008 schrieb sie den Gesellschaftern, dass sie die Vergütung der Stillen Einlagen in voller Höhe auszahlen werde, auch wenn das Geschäftsjahr 2008 einen Fehlbetrag ausweise. Nach den Verträgen war die Gewinnbeteiligung nur fällig, wenn es einen solchen auch tatsächlich gab. Die Bank befürchtete jedoch einen erheblichen Reputationsverlust, wenn sie die stillen Gesellschafter nicht bediente. Die folgende Jahresbilanz ergab dann für 2008 einen Fehlbetrag von über drei Milliarden Euro.

    Auf Intervention der EU verweigerte die HSH Nordbank dann die Ausschüttungen. Sieben stille Gesellschafter sahen die ursprüngliche Zusage jedoch als verbindlich an und klagten.

    Der BGH entschied jetzt rechtskräftig, dass das Versprechen über die Sonderzahlung unwirksam war. Denn eine Auszahlung trotz Verlusten habe eine Änderung des Unternehmensvertrages bedeutet. Solche Änderungen müssten aber schriftlich fixiert und nach dem Aktiengesetz von beiden Parteien unterschrieben werden. Dies und die notwendige Eintragung im Handelsregister seien nicht erfolgt. Eine wirksame Zahlungsverpflichtung der Bank habe es folglich nicht gegeben.

    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof II ZR 50/11 , II ZR 59/11 u.a.)

    dapd

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