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    Ebay-Verkäufer haften für zugesicherte Produkteigenschaften

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    Karlsruhe (dapd). Verkäufer im Internet-Aktionshaus Ebay sind durch den häufig verwendeten Zusatz "keine Gewährleistung" nicht von jeglicher Haftung für ihre angebotenen Waren befreit. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Wenn demnach eine Verkaufsanzeige einen Artikel als gebrauchsfähig beschreibt, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.

    In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2.500 Euro über Ebay (NasdaqGS: EBAY - Nachrichten) den Besitzer wechselte. Das Holzboot war jedoch von Pilz befallen und nicht mehr seetauglich, was ein vom Käufer in Auftrag gegebenes Gutachten eindeutig belegte. Die Reparaturkosten wurden mit 15.000 Euro veranschlagt.

    Zwar berief sich der Verkäufer darauf, Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen zu haben. Doch blieb er damit vor Gericht ohne Erfolg. Denn in der Anzeige wurde das Motorboot als "schönes Wanderboot" für "längere Entdeckungstouren" angepriesen.

    Sowohl das zunächst zuständige Landgericht Berlin als auch der BGH sahen in der Beschreibung die Zusicherung, dass das Boot seetauglich sei. Der Voreigentümer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls.

    Allerdings hatten die Käufer nach Ansicht des BGH einen Formfehler gemacht. Sie verlangten sofort die Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, das Boot selbst vor Ort zu besichtigen. Vor Ort bedeutet in der Regel, dass die Besichtigung am Wohnort des Verkäufers stattfinden muss.

    Diese Gelegenheit musste dem Verkäufer eingeräumt werden. Sollte die Beseitigung des Pilzbefalls unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sein, könnte der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen. Dann müsste er allerdings das Boot zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

    Der Fall wurde vom BGH an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Es soll unter anderem entscheiden, ob der Mangel an dem Boot vollständig behoben werden kann.

    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 96/12)

    dapd

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