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    Chef muss Forderung nach Attest am ersten Fehltag nicht begründen

    Erfurt (dapd). Ein Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen schon am ersten Krankheitstag von Beschäftigten den Arztbesuch fordern. Das Entgeltfortzahlungsgesetz berechtige den Arbeitgeber, vom ersten Tag der Erkrankung an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Das Gericht wies die Revision einer Redakteurin ab, die sich durch die Weisung, stets am ersten Krankheitstag zum Arzt zu gehen, schikaniert sah.

    Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer das Attest über seine Arbeitsunfähigkeit spätestens vier Kalendertage nach der Erkrankung vorlegen. "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen", heißt es in dem Gesetz allerdings auch. Es stehe im Ermessen des Arbeitgebers, diese Berechtigung auch auszuüben, stellte das Bundesgericht klar.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss der Chef die Entscheidung, gleich am ersten Krankheitstag den Arztbesuch zu verlangen, nicht begründen. Gegen den betroffenen Arbeitnehmer müsse auch kein begründeter Verdacht bestehen, er habe schon einmal eine Erkrankung nur vorgetäuscht, urteilten die höchsten Arbeitsrichter. Nur wenn ein Tarifvertrag das Recht auf eine frühzeitige Vorlage des Attests ausdrücklich ausschließt, steht dieses dem Arbeitgeber auch nicht zu.

    Höchste Arbeitsrichter folgen den Vorinstanzen

    In Revision beim Bundesarbeitsgericht war eine Rundfunkredakteurin gegangen, der 2010 beim WDR zunächst ein Dienstreiseantrag abgelehnt worden war. Am vorgesehenen Reisetag meldete sich die Redakteurin krank und erschien am nächsten Tag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr in einem Schreiben, "bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern".

    Dagegen klagte die Redakteurin erst beim Arbeitsgericht und dann beim Landesarbeitsgericht in Köln. Die Weisung, früher als am vierten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, bedürfe der sachlichen Rechtfertigung. Ansonsten sei sie willkürlich und verletze das Verbot von Schikanen.

    Beide Vorinstanzen lehnten die Klage der Redakteurin ab. Das Landesarbeitsgericht verwies zwar auf juristische Literatur, wonach der Arbeitgeber seine Weisung begründen können muss, folgte dieser Auffassung aber nicht.

    Eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichtes sagte, nach dem Gesetz könne der Arbeitgeber grundsätzlich am ersten Krankheitstag sogar bereits die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies gelte aber nur, wenn die prompte Übermittlung der Bescheinigung zumutbar sei. Für Kranke sei das aber häufig nicht zumutbar.

    (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 5 AZR 886/11)

    dapd

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