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    Bundesrat für Ausweitung der Honorarberatung

    Im vergangenen Dezember hat die Bundesregierung denGesetzentwurf zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumentebeschlossen. Heute berät der Bundesrat über das sogenannte „Honoraranlageberatungsgesetz“. Im Vorfeld dieser Beratung haben die Bundesratsausschüsse für Verbraucherschutz und Wirtschaft Empfehlungen ausgesprochen. Darin begrüßen sie die Absicht der Bundesregierung, das Angebot an Beratungsmöglichkeiten über Finanzinstrumente für Anleger durch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für eine honorargestützte Anlageberatung zu erweitern. Anlegern könne damit ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung zur Verfügung zu stellen.Ausweisung von Nettotarifen gefordertGleichzeitig empfehlen die Ausschüsse aber eine Ausweitung des Gesetzesentwurfs: „Der Bundesrat hält die im Gesetzentwurf vorgesehene Differenzierung zwischen Anlageberatern und Honorar-Anlageberatern nach dem Wertpapierhandelsgesetz sowie gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatern (für Finanzinstrumente, die in die Bereichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen) für nicht zielführend.“ Für Verbraucher sei diese nach Produkten segmentierte Einstufung nur schwer nachvollziehbar und laufe  deren Interesse an einer umfassenden und unabhängigen Anlageberatung zuwider, heißt in dem Empfehlungsschreiben, das FundResearch vorliegt. Damit das Ziels, die Honorarberatung als echte Alternative zu provisionsbasierten Angeboten zu etablieren, nicht gefährdet werde, solle die Bundesregierung prüfen, ob und inwiefern ein umfassendes Berufsbild des „Finanzberaters“ geschaffen werden könne. Es müsse eine unabhängige sowie ganzheitliche, produktübergreifende Anlageberatung ermöglicht werden. „Neben einer gesetzlichen Definition des Berufsbilds sollten auch der Bezeichnungsschutz für den grundsätzlichen Begriff ‚Berater‘ sowie eine Abgrenzung der Finanzberatung von der Finanzvermittlung Eckpunkte einer rechtlichen Grundlage der Honorarberatung sein“, fordern die Ausschüsse.Der Bundesrat begrüßt zudem die Absicht der Bundesregierung, ein höheres Maß an Kostentransparenz beim Vertrieb von Anlageprodukten zu schaffen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Durchleitung von Provisionen an den Kunden ermögliche jedoch nur bedingt eine ausreichende Kostentransparenz: „Nach Ansicht des Bundesrates wäre die verpflichtende Ausweisung von Nettotarifen in den Informationsblättern für alle Produkte des Finanzmarktes eine deutliche wirksamere Maßnahme zur Erreichung der Kostentransparenz.“ Dadurch werde der Kunde in die Lage versetzt, provisionsbeinhaltende und provisionsfreie Produkte objektiv miteinander vergleichen zu können.Honorarberater sehen Gesetz als Schritt in die richtige RichtungDie vorgebrachten Empfehlungen werden vom Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ausdrücklich begrüßt. Im Netzwerk „Bundesweite Honorarberatung“ ist festzustellen, dass die Gesetzgebung durchaus richtig erscheint und überwiegend positiv bewertet wird. Eine weitere Vertiefung des ursprünglichen Entwurfs durch den Bundesrat sollte jedoch vorgenommen werden.„Es wird Zeit, dass es eine klare Regelung für eine reine Honorarberatung gibt, die eine wirkliche Trennung von anderen Vergütungsmodellen ermöglicht“, sagt Claudia Bischof von der Honorarberatung Punkt DE GmbH & Co. KG. „Auch wenn die Regelung zunächst nur die Anlageberatung betrifft, so ist es doch ein Schritt in die richtige Richtung zu mehr Transparenz.“ Ingrid Otten von der FPO Finanzplanung & Honorarberatung Oldenburg GmbH bezweifelt, dass die Verbraucher in Zukunft die Berufsbezeichnung Honorar-Anlageberater und Finanzanlageberater wirklich unterscheiden können: „Wie ist aus dem Wort Finanzanlageberater zu erkennen, dass er ggf. auf Provision arbeitet? Ich würde mir wünschen, dass es zwischen der Berechnung Honorar und Provision keinen Nachteil mehr gäbe.“ Denn derzeit ist das Honorar mehrwertsteuerpflichtig und die Provision nicht. Zudem kann der Kunde das Honorar, im Gegensatz zur Provision, nicht steuerlich absetzen. Reiner Braun, Honorarberater aus Bamberg, sagt: „Der Gesetzgeber geht in die richtige Richtung, aber der Berater wird mit weiterer Bürokratie und Verwaltungsaufwand bedacht.“ Für den Verbraucher sei es aufgrund der Vielzahl an Paragrafen (§34c, §34d, §34e, §34f und §34h GewO) nur schwer zu erkennen, mit wem er es zu tun hat und wer seine Interessen vertritt.(PD)

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