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    BGH urteilt über Sonderfall der Unfallflucht

    Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einem Urteil zu den versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei einem Sonderfall der Unfallflucht. Es geht darum, ob die Versicherung die Schadensregulierung verweigern kann, wenn der Unfallfahrer sich zwar berechtigt nach einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt hat, aber die Polizei nicht informiert und nur die Versicherung unverzüglich verständigt hat.

    In dem am Mittwoch verhandelten Fall aus Sachsen war ein Autofahrer nachts auf einer Landstraße bei Hoyerswerda in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Heck gegen einen Baum geprallt. Er will drei auf der Straße stehenden Rehen ausgewichen sein.

    Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der den Wagen abschleppte. Auch die Versicherung will er "unverzüglich" informiert haben. Die Polizei oder das Straßenverkehrsamt - als Geschädigten des Baumunfalls - verständigte er jedoch nicht. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin die Regulierung des Fahrzeugschadens in Höhe von rund 27.000 Euro wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten ab.

    Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der 4. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe wollte am Nachmittag über die Revision des Autofahrers entscheiden.

    (Aktenzeichen: IV ZR 97/11)

    dapd

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