Karlsruhe (ddp) Ein geschiedener Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine Ex-Frau verlangen, wenn er auch seiner neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Bei der Unterhaltsberechnung seien «für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden», heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe müssen damit künftig im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf gleichbehandelt werden.
Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehepartner aufgeteilt («Stichtagsprinzip») Nur das verbleibende Einkommen stand dem Unterhaltspflichtigen für sich und seine neue Familie zur Verfügung.
Nach der jetzt geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist «das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen» In welchem Umfang ein geschiedener Mann gegenüber einer neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimme sich dann nach den strengen Maßstäben, die auch für geschiedene Eheleute gelten. Der Unterhalt der neuen Ehefrau müsse zum Zweck der Gleichbehandlung so ermittelt werden, «als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden».
(AZ: XII ZR 65/09 - Urteil vom 18 November 2009)
(ddp)