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    BGH präzisiert Zulässigkeit von Arzneimittelwerbung

    AKTUELLER KURS

    SymbolKursVeränderung
    GCVRZ1,720,05
    NONOF169,750,00
    SAN.PA84,51-0,30

    Karlsruhe (dapd). Pharmafirmen dürfen gegenüber Ärzten nur dann mit Ergebnissen einer Studie für ein Arzneimittel werben, wenn sie zugleich auch die möglicherweise begrenzte wissenschaftliche Aussagekraft der Untersuchung vor Augen führen. Werde auf die eingeschränkte Gültigkeit und Bedeutung von Studienergebnissen nicht "ausreichend deutlich" hingewiesen, könne eine Heilmittelwerbung als irreführend untersagt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Wer sich in Werbeaussagen jedoch auf Angaben aus der Zulassung des Medikaments beruft, handele wettbewerbsrechtlich einwandfrei.

    Das Pharmaunternehmen Sanofi-Aventis (Paris: FR0000120578 - Nachrichten) erzielte damit im Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Novo Nordisk wegen angeblich irreführender Werbung für ein Arzneimittel zur Behandlung der Zuckerkrankheit Diabetes mellitus einen Teilerfolg. Sanofi (NasdaqGM: GCVRZ - Nachrichten) -Aventis machte geltend, die Ergebnisse einer Studie, auf die sich Novo Nordisk (Other OTC: NONOF - Nachrichten) stützt, seien wissenschaftlich nicht genug abgesichert. Die Werbung sei daher irreführend.

    Insoweit folgte der BGH der Klage. Die beanstandete Werbung enthalte keine "aufklärenden Hinweise" zu der nur eingeschränkten wissenschaftlichen Aussagekraft der Studie, obwohl die Untersuchung selbst "Anlass dazu gegeben" habe.

    Sanofi-Aventis wandte sich gegen eine Werbeaussage in einem Faltblatt, wonach das von Novo Nordisk vertriebene Mittel Levemir gegenüber dem Sanofi-Medikament Lantus zu einer geringeren Gewichtszunahme und damit zu einem "Gewichtsvorteil" führe. Bei einer Einnahme von Levemir über 52 Wochen sollen Patienten laut einer Studie lediglich 2,25 Kilogramm zugenommen haben und damit 1,65 Kilogramm weniger als bei Lantus mit 3,9 Kilogramm.

    Für Patienten und die verschreibenden Ärzte ist die Behauptung eines Gewichtsvorteils von großer Bedeutung, da Diabetes-Patienten in der Regel darunter leiden, dass Insulinpräparate notgedrungen zu einem Gewichtsanstieg führen. Für die Pharmabranche hat der Rechtsstreit damit eine grundsätzliche Bedeutung. Der Streitwert lag in dem Verfahren vor dem BGH bei 500.000 Euro.

    Novo Nordisk darf jedoch mit "Gewichtsvorteil" werben

    Der BGH gab nun aber auch Novo Nordisk teilweise recht. Die - ohne konkreten Bezug zu der Studie - aufgestellte Behauptung eines Gewichtsvorteils sei rechtlich nicht zu beanstanden, entschied der 1. Zivilsenat des BGH. Denn die geringere Gewichtszunahme lasse sich im konkreten Fall aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der entsprechenden "Fachinformation" entnehmen.

    Zwar gelte generell, dass die Werbung für Arzneimittel nur zulässig sei, "wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht". Grundsätzlich könne sich aber ein Werbender zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner Werbebehauptung auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen, "weil diese Unterlagen Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde sind". Dagegen sprechende neuere wissenschaftliche Erkenntnisse habe Sanofi-Aventis im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. In der Vorinstanz - dem Kammergericht Berlin - war die Klage von Sanofi-Aventis noch komplett gescheitert.

    (Aktenzeichen: I ZR 62/11)

    dapd

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