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Ausgefallene Flüge, Räumpflicht & Co: Ihre Rechte und Pflichten bei Eis und Schnee

Der Schnee am ersten Dezemberwochenende sorgte auf vielen Flughäfen für Chaos. (Bild: ddp)
Der Schnee am ersten Dezemberwochenende sorgte auf vielen Flughäfen für Chaos. (Bild: ddp)

Für frostige Stimmung sorgen derzeit Verspätungen und Ausfälle an Flughäfen und Bahnhöfen. Welche Rechte haben die Reisenden? Und mit welchen Pflichten müssen sich Mieter und Autofahrer im Winter befassen? Antworten gibt’s in unserem großen Schnee-Guide!

Verspätungen und Flugausfälle: Welche Rechte haben die Verbraucher?

Am ersten Dezemberwochenende waren wegen des Schneefalls mehr als 250 Flüge am Frankfurter Flughafen ausgefallen, einige Passagiere mussten am Flughafen übernachten. Und auch an vielen Bahnhöfen mussten Reisende bei Eisschranktemperaturen ausharren. Grundsätzlich sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, ihre Kunden über den Status zu informieren und sie ab zwei Stunden Verspätung mit Getränken zu verpflegen.

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Wenn sich der Flug auf den nächsten Tag verschiebt, muss die Airline für die Übernachtung aufkommen und ihren Kunden einen Ersatzflug anbieten. Eine Entschädigung wird bei wetterbedingten Verzögerungen nur sehr selten fällig, da sie unter der Ausnahme „höhere Gewalt“ laufen. Trägt die Fluggesellschaft jedoch selbst Schuld an der Verspätung, weil Flugzeuge beispielsweise nicht rechtzeitig enteist wurden, können Kunden eine Entschädigung geltend machen. Weil es allerdings äußerst schwierig ist, dieses Versäumnis nachzuweisen, endet dieser Weg meist vor Gericht. Im aktuellen Beispiel des Frankfurter Flughafens könnte es spannend werden: Lufthansa wirft dem Betreiber Fraport vor, nicht ausreichend geräumt zu haben. Sollte sich diese Anschuldigung als richtig herausstellen, könnte es leichter werden, Entschädigungen einzufordern.

Der Zug verspätet sich wegen Schnee: Was können Reisende tun?

Bei der Deutschen Bahn bekommen Reisende übrigens relativ leicht und unkompliziert Entschädigungen. Bei über einer Stunde Verspätung sind das 15 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50 Prozent. Dafür müssen die Kunden das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und einreichen. Ab 60 Minuten Verspätung können Reisende von ihrem Kauf zurücktreten und bekommen den vollen Fahrpreis erstattet. Bei erwarteten Verspätungen von mindestens 20 Minuten dürfen Reisende auf andere Verbindungen wie beispielsweise den Fernverkehr ausweichen. Zwar müssen sie sich hierfür eine gültige Fahrkarte kaufen – den Preis können sie sich im Anschluss allerdings von der Bahn erstatten lassen.

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Wenn alles schiefläuft, nämlich laut Bahn „bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof“ werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel – wie beispielsweise einem Taxi – bis maximal 80 Euro ersetzt. Dies gilt auch, wenn es sich bei der geplanten Fahrt um die „letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.“

Worauf müssen Autofahrer im Winter achten?

Gucklöcher zählen nicht. Im Winter sind Autofahrer laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet, alle Scheiben freizukratzen und das Auto zudem von Schneemassen zu befreien, da diese beim Bremsen vor allem für den Hintermann gefährlich werden können. Wer bei starkem Schneefall unterwegs ist, muss zudem das Abblendlicht einschalten, anderenfalls werden innerorts bis zu 35 Euro, außerorts 40 Euro plus drei Punkte fällig. Seit 2010 regelt die StVO auch die Richtlinien zu den Winterreifen. Demnach müssen Winterreifen, beziehungsweise Reifen, die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, dann genutzt werden, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht.

Schneeräumen: Welche Pflichten haben die Mieter?

Mieter müssen nur dann zur Schneeschaufel greifen, wenn diese Pflicht im Mietvertrag eindeutig benannt wird. (Bild: ddp)
Mieter müssen nur dann zur Schneeschaufel greifen, wenn diese Pflicht im Mietvertrag eindeutig benannt wird. (Bild: ddp)

Inwieweit die Hauseigentümer zum Schneeräumen verpflichtet sind, regeln die Gemeinde und Städte. Eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht herrscht allerdings fast überall. Eine Aufgabe, die Vermieter auch an ihre Mieter übertragen können – allerdings nur dann, wenn sie von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. In der entsprechenden Klausel muss der Vermieter ausführlich schildern, wie oft und wann der Mieter den Gehweg zu räumen hat.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es beispielsweise nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan” aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft. Sollte sich in Ihrem Mietvertrag eine entsprechende Schneeräum-Klausel befinden, sind Sie übrigens nicht dazu verpflichtet, die Schneeschaufel oder das Streumaterial zu beschaffen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen.

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