Im Zuge der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung müssen sich unabhängige Finanzdienstleister auf neue Zeiten einstellen. Der Paragraf 34 f wird ab 2013 neu in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Er ist angelehnt an den 34 d GewO, mit dem die Versicherungsvermittler 2007 „ihren“ Paragrafen bekommen haben. Für die Versicherungsvermittler bedeutete dies nicht nur, dass sie endlich ein eigenes, konkret definiertes Berufsbild erhalten haben. Nein. Auch ihre Pflichten, damit auch Belastungen stiegen an. Unter anderem müssen sie seither eine Berufshaftpflichtversicherung – auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) abschließen. Genau dies folgt nun auch für Finanzanlagenvermittler und –berater. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfonds und geschlossenen Beteiligungen Berufszugangsregularien, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen Paragrafen 34c GewO hinausgehen. Denn ab 2013 müssen auch Vermittler von Finanzanlagen den Abschluss einer VSH-Police nachweisen. Neben der zu erwartenden weiteren Professionalisierung der Branche durch die Regulierung ist damit auch ein erheblicher Sprung im Verbraucherschutz gegeben. Der Abschluss einer VSH hat jedoch mehrere positive Seiten:1. VerbraucherschutzIm Fall einer nachgewiesenen, schuldhaften Falschberatung durch einen Finanzdienstleister ist der Kunde durch die VSH bis zur Höhe der Versicherungssumme vor Vermögensschäden geschützt.2. VermittlerschutzNobody is perfect! Sollte durch einen schuldhaften Fehler des Finanzdienstleisters einem Kunden ein Vermögensschaden entstehen, ist das Privatvermögen oder das Gesellschaftsvermögen des Finanzdienstleisters nicht in Gefahr. Eine Existenzbedrohung ist nicht mehr gegeben.3. Ansehen der BrancheBerichte über die geschädigten Kunden, deren letzten Ersparnisse durch vermeintlich falsche Beratungen verloren gegangen sind, dürften deutlich weniger werden, da der Schaden bei nachgewiesener, schuldhafter Falschberatung ersetzt wird.Wie muss nun die Berufshaftpflichtversicherung ausgestattet sein? Generell gilt: Der Gesetzgeber hat es sich einfach gemacht. Die Versicherungssumme für Finanzanlagenvermittler entspricht derjenigen für Versicherungsvermittler, also mindestens 1,13 Millionen Euro, mit auch der identischen Anpassungsklausel an den europäischen Verbraucherpreisindex. Das führt absurder Weise dazu, dass die Summe von 1,13 Millionen Euro gerade einmal 15 Tage gültig ist, denn die Anpassung (nach oben) an die allgemeine Preisentwicklung erfolgt am 15. Januar 2013. Das muss jedoch keinen beunruhigen. Die Anpassung an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestversicherungssumme wird von den Versicherungsgesellschaften automatisch vorgenommen.Wie findet man nun die passende Versicherung? Die Antwort hängt von den individuellen Bedürfnissen des Vermittlers ab. Zwar besteht derzeit ein äußerst übersichtlicher Markt. Es gibt – nach hiesiger Kenntnis - mit Allianz, ERGO, HDI-Gerling, AXA (Paris: FR0000120628 - Nachrichten) , Nassau und R+V nur sechs Anbieter. Es ist zu empfehlen, eine VSH-Police nicht selbst direkt bei einem Versicherer abzuschließen, sondern sich einen darauf spezialisierten Makler zu suchen. Manche, wie z.B. die Hans John Versicherungsmakler GmbH in Hamburg, haben sogar eigene, noch verbesserte Deckungskonzepte.Gegen Gruppenverträge, wie sie teilweise angeboten werden, spricht eventuell, dass diese zwar regelmäßig günstiger als ein Einzelvertrag, dafür aber mitunter nicht exakt auf die Bedürfnisse des Vermittlers zugeschnitten sind.Unabdingbar wird es jedenfalls in Zukunft, regelmäßig den VSH-Schutz zu überprüfen und an die aktuellen Gegebenheiten und Risiken anzupassen. Dann kann auch immer die Überschriftsfrage mit JA beantwortet werden.
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