„Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitsgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.“ Zu diesem Urteil(BAG, 8 AZR 98/11)kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts, nachdem ein Versicherungsvermittler seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt hatte. Dieser habe ihm das „erfolgsabhängige variable Entgelt“ – die Provision – um 15 Prozent gekürzt. Grund dafür seien weniger wahrgenommene Beratungstermine gewesen. Der Vermittler ist der Ansicht, dass ihm dafür nicht ausreichend genug Personal zur Verfügung stand – der Arbeitgeber hatte die Vertriebsstrukturen zuvor verändert. Die Anzahl von zuvor 50 Geschäftsstellen und acht Niederlassungen wurde auf 39 Regionaldirektionen und vier Niederlassungen reduziert. Der Arbeitgeber habe die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, wenn er nicht für eine nach Anzahl und Qualität ausreichende Versorgung mit Terminen sorgen könne, so der Vermittler. Daher stehe ihm ein Provisionsausgleich zu. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht widersprochen. „Eine Pflicht, den Vermittler mit ausreichend Terminen zu versorgen oder eine hierauf gerichtete Organisationseinheit vorzuhalten, besteht nicht“, heißt es im Urteil. „Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit begrenzt die Pflichten des Arbeitsgebers, so dass er nicht eine bestimmte Organisationsstruktur vorhalten müsse, die den Arbeitnehmern optimale Vergütungschancen eröffnet.“ Wäre dies der Fall, müsste die vereinbarte variable Vergütung in eine Festvergütung umgestaltet werden.Da Vermittler in besonderem Maße von Erfolg und Misserfolg bei Änderungen des Vertriebssystems – also von höheren oder geringeren Provisionen – abhängig ist, könnten sie ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht annehmen, das Unternehmen wolle sich mit der Organisation seines Vertriebssystems rechtlich binden. „Aus dem Aufrechterhalten bestimmter Vertriebsstrukturen über einen langen Zeitraum und dem Einsatz eines Vermittler in diesen Strukturen ergibt sich daher nicht, dass ein Unternehmen diesen in der zugewiesenen Tätigkeit einsetzen will“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gelte selbstverständlich auch für Finanzanlagenvermittler, die einem Haftungsdach angeschlossen sind, erläutert Goerz auf Nachfrage von FundResearch. Bei unabhängigen Finanzberatern, die einem Maklerpool angehören, sei die Sachlage hingegen nicht zweifelsfrei. Im Prinzip sollte das Urteil aber auch für sie gelten. „Denn wenn ein festangestellter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Provisionsausgleich hat, dann hat es ein freier Mitarbeiter erst recht nicht“, so Goerz.(PD)
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