Mit dem Föderalismus ist es so eine Sache: In extremen Fällen kann es in 16 Bundesländern 16 unterschiedliche Regelungen geben. Aktuelles Beispiel: Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung. Jedes Bundesland darf selbst entscheiden, ob die Industrie- und Handelskammer oder das Gewerbeamt für die Erlaubniserteilung zuständig ist. Das führt zu Verwirrungen. Berater fragen sich, an wen sie sich wenden müssen. Was passiert im Falle eines Umzugs? Und vor allem: Welche Anlaufstelle ist für Berater ideal? FundResearch hat recherchiert und gibt einen Überblick. In sieben Bundesländern führt der Weg zur Erlaubniserteilung über die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Das gilt für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In den übrigen neun Ländern sind die regionalen Gewerbeämter zuständig. Berater, die in den sieben IHK-Ländern ihre Erlaubnis beantragen, haben Glück. Die IHKen reagieren meist promt. Für die Berater in den anderen Ländern gilt: Bringt Geduld und Verständnis mit.Ein Informationsgespräch mit einer Industrie- und Handelskammer kann als genau solches bezeichnet werden. Man wird informiert. Zur Beantragung der Erlaubnis in IHK-Ländern muss der Berater die Lizenz des § 34c GewO, eine VSH-Versicherung und bis zum 31.12.2014 die nötige Sachkunde nachweisen können. Die IHKen bieten auf ihren Websites die jeweiligen Anträge an. Sie raten zudem, die Erlaubnis schnellstmöglich, aber bis spätestens zum 30. Mai 2012 zu beantragen.Ein Informationsgespräch bei mit einem Gewerbeamt gleicht einer Schachtel Pralinen: Man weiß nicht, was drin ist. Das Gewerbeamt Berlin-Steglitz beispielsweise kann noch keine ausführlichen Informationen zu § 34f GewO geben. „So weit sind wir noch nicht“, heißt es dort. Auf den Hinweis, dass der IFA die Erlaubnis bis Ende Juni benötigt wird dort entgegnet: „Bis dahin ist ja noch ein bisschen Zeit. Aber stellen Sie schon mal den Antrag.“ Der werde dann bearbeitet und danach müsse abgewartet werden. Ähnlich entspannt gibt man sich beim Amt in Mainz: „Es brennt ja nichts an, ist ja noch bis Juni Zeit. Kommen Sie einfach hier vorbei, ich geb Ihnen die Unterlagen mit.“ Informationen zu 34c- und VSH-Bescheinigung gibt es keine. Sehr ehrlich immerhin war der Angestellte des Gewerbeamts in Saarbrücken. Der Antrag dort könne formlos gestellt werden, ein Zweizeiler reiche. Ein offizielles Formular gebe es noch nicht. „Wir sind noch nicht so firm darin, vergangene Woche war erst die Schulung durch das Wirtschaftsministerium“, gesteht er. „Es wird noch ein paar Wochen dauern, bis wir soweit sind. Die IHK ist uns meilenweit voraus.“ Die notwendigen internen Informationen immerhin haben die Saarbrücker: VSH-Versicherung, 34c und Sachkunde müssen auch im Saarland nachgewiesen werden. Die Erlaubniserteilung dauert etwa drei bis vier Werktage. Es reiche daher, sich bis spätestens Ende Mai oder Anfang Juni anzumelden.Das Gewerbeamt in Magdeburg rät sogar davon ab, die Erlaubnis in Sachsen-Anhalt zu beantragen, wenn die Möglichkeit besteht, sie in einem anderen Bundesland zu erhalten. Dies betrifft also IFAs, die einen Umzug planen und den 34f in dem Bundesland beantragen möchten, in dem sie künftig arbeiten. Die Erteilung der Erlaubnis lässt sich das Gewerbeamt Magdeburg mit 500 Euro entlohnen (in andern Bundesländern liegen die Gebühren im Bereich von 100 bis 150 Euro). Davon müssen etwa 130 Euro bei der Beantragung gezahlt werden. Das Ärgerliche dabei: Die Erlaubnis kann derzeit noch nicht erteilt werden, da die Landesregierung den Gebührenrahmen noch nicht beschlossen hat. Zwar geht man in Magdeburg davon aus, dass bis zum 30. Juni alles geklärt ist. Doch schon bei Inkrafttreten des 34d habe die Politik den Gebührenrahmen nicht rechtzeitig beschlossen. Es ist also möglich, dass der IFA 130 Euro bezahlt und ab dem 1. Juli nicht arbeiten darf, weil die Magdeburger Landesregierung die Gebührenordnung noch nicht beschlossen hat.Es gibt aber auch Lichtblicke unter den Gewerbeämtern. Ein Informationsgespräch mit dem Gewerbeamt Dresden ist nicht von dem mit einer IHK zu unterscheiden. Die 34c-Erlaubnis, VSH und Sachkunde müssen nachgewiesen werden. Antragsformulare gibt es auf der Website und um zeitige Beantragung wird gebeten. „Wenn es zu Verzögerungen kommen sollte, kann es sein, dass man ab dem 1. Juni vorerst nicht arbeiten darf“, wird der Berater informiert. Diese Informationen erhält man auch in Weimar. Generell lässt sich feststellen, dass die Gewerbeämter in den neuen Bundesländern (abgesehen von Berlin) besser informiert sind als in den alten Ländern. Unklarheit herrscht noch über das Fristende: Das insgesamt kompetent wirkende Gewerbeamt in Bremen vertritt die Ansicht, dass die Erlaubnis bis zum 30. Juni beantragt werden kann. Nicht die Erlaubniserteilung sei ausschlaggebend, sondern der Tag der Antragstellung. Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei GPC Law würde sich nicht darauf verlassen. „Theoretisch erlischt die Erlaubnis nach dem 30. Juni“, sagt er auf Nachfrage von FundResearch. In der Zeit, in der der Antrag bearbeitet wird, habe der IFA keine Arbeitserlaubnis, weshalb ein Bußgeld drohen könnte. Goerz empfiehlt daher, nicht bis Ende Juni abzuwarten.Problem vieler Gewerbeämter: Sie sind dem Landeswirtschaftsministerium unterstellt und erhalten von diesem die nötigen Informationen. Dieser Dienstweg dauert oft zu lange. Bonmot am Rande: Die Gewerbeämtler in Saarbrücken halten es für absolut richtig, dass nicht die IHK zuständig ist: „Sonst wäre ja die Registrierung und die Erlaubniserteilung bei derselben Stelle angesiedelt“, so die Begründung eines Mitarbeiters: „Das ist wie, wenn Ihr Fahrlehrer zudem der Prüfer und der Polizist ist.“Teilen Sie uns Ihre eigenen Erfahrungen bei der Erlaubniserteilung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung mit. Schreiben Sie an: redaktion@fundresearch.de(PD)
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